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S. 6.
Der Meldung ist beizufügen das Zeugniß der Reife von einem deutschen humanistischen Gym-
nasium oder von einem deutschen Realgymnasium.
Das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gymnasium oder Realgymnasium außerhalb
des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet werden (§. 65).
S. 7.
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studirende nach Erlangung des Reife-
zeugnisses (S. 6) mindestens fünf Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des Deutschen
Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon innerhalb der letzten sechs Wochen des
fünften Studienhalbjahrs erfolgen.
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studirende während
dieser Zeit an einer Universität immatrikulirt war und die Ableistung am Universitätsort erfolgte,
bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen.
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche
1) nach Erlangung des Reifezeugnisses (§. 6) einem dem medizinischen verwandten Universitäts-
studium gewidmet,
2) nach Erlangung des Reifezeugnisses von einer anderen neunstufigen höheren Lehranstalt
als den im §. 6 Abs. 1 bezeichneten Anstalten dem medizinischen oder einem verwandten
Universitätsstudium gewidmet,
3) an einer ausländischen Universität zurückgelegt
ist, theilweise oder ganz angerechnet werden (§. 65).
S. 8.
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studirende zwei Halbjahre an den
Präparirübungen und ein Halbjahr an den mikroskopisch-anatomischen Uebungen sowie an einem
physiologischen und einem chemischen Praktikum regelmäßig Theil genommen hat.
Ausnahmen von einzelnen dieser Voraussetzungen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet
werden (§. 65).
S. 9.
Die in 88. 6 bis 8 bezeichneten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen.
Der Nachweis zu §.7 wird durch das Anmeldebuch, und soweit das Studium an einer anderen
Universität zurückgelegt ist, durch das Abgangszeugniß, der Nachweis zu §. 8 durch besondere, nach