Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88§ 14, 15.) 105 
gesetzes vom 31. März 1873 stets eine Urkunde ausgefertigt, die vom 
Kaiser, vom Reichskanzler oder von den hierzu ermächtigten Behörden 
unterzeichnet wird (Kais. Verordnung vom 23. November 1874, RGl. 
S. 135). 
3. Ausländer ist auch der Staatslose. 
Für den Deutschen, der im Reichsdienst angestellt wird, gilt der 
Grundsatz des § 15 nicht. Er behält seine bisherige Staatsangehörigkeit 
im Bundesstaate oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit, gleichviel 
wo er seinen dienstlichen Wohnsitz erhält. 
4. Für die Erlangung der Staatsangehörigkeit in einem Bundes- 
staat ist der erste dienstliche Wohnsitz dauernd maßgebend. Denn sobald 
der Beamte angestellt und eingebürgert ist, hört er auf, Ausländer zu 
sein. Der Wechsel des dienstlichen Wohnsitzes berührt seine Staats- 
angehörigkeit nicht, da er bereits Deutscher ist (s. Anm. 3). 
5. Die Einbürgerung tritt ohne Antrag mit der Aushändigung der 
Anstellungsurkunde ein und erstreckt sich auf die Familienglieder des 
Angestellten (§ 16 des R. u. St Ges.). Wie die Begründung des Reg. Entw. 
hervorhebt bestimmen sich hier die Voraussetzungen der Einbürgerung 
„lediglich nach Beamtenrecht; die Vorschriften der §§ 8—13 kommen 
daher für sie nicht in Betracht“. 
6. Vgl. Anm. 11 zu § 14. " 
7. Die deutschen Schutzgebiete gelten als Inland. 
Der Ausländer, der im Reichsdienst in einem der Schutzgebiete 
angestellt ist, erwirbt infolge der Anstellung die mittelbare oder un- 
mittelbare Reichsangehörigkeit nicht. Nach der Begründung zu § 30 des 
Reg. Entw. sollen die §§ 14 und 15 des R. u. StGes. „auf die Schutz- 
gebiete keine Anwendung finden, weil es zweckmäßiger erscheint, daß 
die Reichsangehörigkeit dort nicht stillschweigend durch Anstellung, sondern 
nur durch ausdrückliche Verleihung erworben wird. Überdies wird es 
sich meist um Farbige handeln, für welche die Verleihung der Reichs- 
angehörigkeit nur ausnahmsweise in Frage kommen kann."“ 
Folgerichtig hätte allerdings im § 35 die Anwendbarkeit des § 15 
auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit ausgeschlossen werden sollen. 
§. Zur Erlangung der Staatsangehörigkeit in jedem beliebigen 
Bundesstaate hat der Ausländer nur nachzuweisen, daß er im Reichs- 
dienst angestellt ist, daß er seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande hat 
und daß er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht. Weitere 
Voraussetzungen für die Einbürgerung können nur durch Staatsverträge 
begründet werden.
	        
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