Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

110 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
817. 
Die Staatsangehörigkeit 1) geht verloren 2) 
. durch Entlassung (88 18 bis 24),3) 
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit 
25),) 
durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (8§ 26, 29), 
durch Ausspruch der Behörde (88 27 bis 29),3 
für ein uneheliches Kind4) durch eine von dem Ange- 
hörigen eines andern Bundesstaats 5) oder von einem Aus- 
länder 6) bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirk- 
same Legitimation,?) 
6. für eine Deutsche 8) durch Eheschließung 9) mit dem An- 
gehörigen eines anderen Bundesstaats 10) oder mit einem 
Ausländer.K1¼1) 
Reg. Entw. § 13. — Komm. Entw. §8 13. — Komm. Antr. Nr. 13 Ziff. 5, Nr. 30 
Ziff. 1, Nr. 45 Ziff. 7, Nr. 48. — Komm. Ber. S. 45—48, 60, 84—85. — 
Antr. Nr. 1010 Ziff. 11, Nr. 1085 Ziff. 5. — Sten. Ber. S. 250 A-—251 A, 
272 B—0, 280 A, 282D, 5271 B—5272 A, 5276 A, 5282 C, 5285 A—EB, 53260 
bis 5329 A, 5329 D —5330 A, 5775 B. 
1. Die gleichen Bestimmungen gelten für die unmittelbare Reichs- 
angehörigkeit (§ 35 des R. u. StGes.). 
2. Das Gesetz zählt die Verlustgründe für die Staatsangehörigkeit 
erschöpfend auf. Die Gründe können nur durch Staatsverträge erweitert 
oder eingeschränkt werden (vgl. auch § 36 des R. u. StGes.). 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein: 
a) ausdrücklich durch Entlassung und durch Ausspruch einer 
Behörde, 
b) stillschweigend kraft des Gesetzes durch Erwerb einer aus- 
ländischen Staatsangehörigkeit, durch Fristablauf bei Nichterfüllung der 
Wehrpflicht, mit der Legitimation durch einen Ausländer und durch 
Verehelichung der Angehörigen eines Bundesstaats mit einem Manne, 
der ihre Staatsangehörigkeit nicht besitzt. 
Langjähriger Aufenthalt im Ausland ist kein Verlustgrund mehr 
(s. Einleitung oben S. 26). Da aber das Gesetz keine rückwirkende Kraft 
besitzt, so berührt es den unter der Geltung des § 21 des B. u. StGes. 
eingetretenen Verlust der Staatsangehörigkeit nicht. Es sieht aber in 
den §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 13 und 31 wichtige Vorrechte beim Wieder- 
erwerb der Staatsangehörigkeit für die ehemaligen Deutschen vor, die in- 
folge zehnjährigen Aufenthalts im Auslande aus dem Staatsverbande 
ausgeschieden waren. 
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