Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (817.) 111 
Anderseits gelten aber auch die in Ziff. 2 und 3 des § 17 neu 
eingeführten Verlustgründe nicht rückwirkend. Wer vor dem 1. Januar 
1914 eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (8 25), ist 
seiner Reichsangehörigkeit so wenig verlustig gegangen wie der Militär- 
pflichtige, der am 1. Januar 1914 das 31. Lebensjahr vollendet hatte, 
oder der Fahnenflüchtige, der vor dem 1. Januar 1912 für fahnen- 
slüchtig erklärt worden ist. 
3. Die Erläuterungen s. bei den in Klammern angeführten Para- 
graphen. 
4. Da das Kind zur Zeit der Legitimation Deutscher ist, bemißt 
sich die Frage der Unehelichkeit ausschließlich nach deutschem Recht. 
S. hierüber Anm. 7 zu § 4. 
5. Da § 17 auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit ohne Ein- 
schränkung Anwendung findet, so verliert ein Kind, das die unmittel- 
bare Reichsangehörigkeit besitzt, diese bei der Legitimation durch den 
Angehörigen eines Bundesstaats und umgekehrt ein Kind, das einem 
Bundesstaat angehört, diese Staatsangehörigkeit bei der Legitimation 
durch einen unmittelbaren Reichsangehörigen. 
6. Dem Ausländer steht auch hier der Staatlose gleich. Ein deutsches 
Kind, das von einem Staatlosen legitimiert ist, wird sonach staatlos. 
7. Nach der Begründung zum Reg. Entw. kommt der in Nr. 5 vor- 
gesehene Verlustgrund der Legitimation eines unehelichen Kindes selbst- 
verständlich nur in Frage, wenn die Legitimation von dem deutschen 
Rechte als wirksam anerkannt wird (vgl. Reger Bd. 11 S. 418, Bd. 18 
S. 471). 
Einem Antrage, in § 17 Nr. 5 die Worte „nach den deutschen Ge- 
setzen wirksam“ zu streichen, traten die verbündeten Regierungen in der 
Reichtstagskommission entgegen. Einer ihrer Vertreter erklärte: 
„Durch die Annahme dieses Antrags würde in das Gesetz Unklar- 
heit darüber gebracht werden, ob nicht auch eine nach ausländischem 
Rechte erfolgte Legitimation, die nach unseren Kollisionsnormen privat- 
rechtlich in Deutschland nicht anerkannt werde, zur Herbeiführung des 
Verlustes der Reichsangehörigkeit genüge. Wir könnten aber unmöglich 
zugeben, daß eine Legitimation, die privatrechtlich bei uns nicht an- 
erkannt werde, den Verlust der Reichsangehörigkeit zur Folge habe. 
Bei der Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den 
Verlust der Staatsangehörigkeit durch Legitimation habe die Regierungs- 
vorlage in der Weise unterschieden, daß beim Erwerb eine nach den
	        
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