2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 17.) 113
des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familien-
rechtlichen Verhältnisse steht, nicht erfolgt ist.“
Ein Vorbehalt der Reichsangehörigkeit oder einer von mehreren
deutschen Staatsangehörigkeiten zugunsten des legitimierten Kindes ist
hier nicht zugelassen. Solche Vorbehalte sind nur gegenüber den Ver-
lustgründen der Nr. 1 und 2 nach 8§§ 20, 25 Abs. 2 des R. u. StWGes.
statthaft.
8. Deutsche ist die Angehörige eines Bundesstaats und die un-
mittelbare Reichsangehörige.
9. Mehrere Anträge in der 6. Kommission und im Reichstag er-
strebten die Beseitigung der Nr. 6 des § 17 oder doch die Beschränkung
der Vorschrift auf die Fälle, in denen die Deutsche durch Verehelichung
mit einem Ausländer dessen Staatsangehörigkeit erlangt.
Von einem Vertreter der verbündeten Regierungen wurde ge-
beten, „die Anträge abzulehnen, da es bei der von der Kommission
bereits gebilligten Anschauung über das Wesen der Ehe unzulässig sei,
daß Mann und Frau verschiedene Staatsangehörigkeiten besäßen; dieser
Grundsatz müsse aber auch bei Staatlosen gelten. Durch Annahme selbst
nur des Eventualantrags würde sich der Staat des Rechtes der Aus-
weisung begeben; denn es sei selbstverständlich unmöglich, den Mann
auszuweisen, wenn der Staat nicht gleichzeitig das Recht zur Ausweisung
der Frau habe. Nach Lösung einer derartigen Ehe treffe aber § 10
Vorsorge, daß die ehemals deutsche Frau ein Wiederaufnahmerecht in
den deutschen Staatsverband habe. Daß die Ehe über die Staatsan-
gehörigkeit der Frau entscheide, sei ein Grundsatz der Gesetzgebungen
fast aller Kulturvölker.
Auch würde sich für eine derartige Ehe im Zivilrecht eine klaffende
Lücke auftun. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(Artikel 14) regele die persönlichen Beziehungen der Ehegatten nur für
die Fälle, in denen beide Ehegatten Deutsche seien, oder aber in denen
beide Deutsche gewesen seien und nur der Mann die frühere Reichs-
angehörigkeit verloren, die Frau sie aber behalten habe. Ferner enthalte
der Artikel 17 Vorschriften über die Ehescheidung nur für den Fall,
daß beide Ehegatten die gleiche Staatsangehörigkeit hätten oder daß die
vorher bestandene deutsche Staatsangehörigkeit des Mannes erloschen,
die Frau aber Deutsche geblieben sei. Diesen Grundsätzen des materiellen
Rechtes entsprächen auch die Zuständigkeitsvorschriften der Zivilprozeß-
ordnung (§ 606). Ebenso träfen das Haager Abkommen über die Ehe-
scheidung vom 12. Juni 1902 und das noch nicht ratifizierte Abkommen
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8