Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 17.) 113 
des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familien- 
rechtlichen Verhältnisse steht, nicht erfolgt ist.“ 
Ein Vorbehalt der Reichsangehörigkeit oder einer von mehreren 
deutschen Staatsangehörigkeiten zugunsten des legitimierten Kindes ist 
hier nicht zugelassen. Solche Vorbehalte sind nur gegenüber den Ver- 
lustgründen der Nr. 1 und 2 nach 8§§ 20, 25 Abs. 2 des R. u. StWGes. 
statthaft. 
8. Deutsche ist die Angehörige eines Bundesstaats und die un- 
mittelbare Reichsangehörige. 
9. Mehrere Anträge in der 6. Kommission und im Reichstag er- 
strebten die Beseitigung der Nr. 6 des § 17 oder doch die Beschränkung 
der Vorschrift auf die Fälle, in denen die Deutsche durch Verehelichung 
mit einem Ausländer dessen Staatsangehörigkeit erlangt. 
Von einem Vertreter der verbündeten Regierungen wurde ge- 
beten, „die Anträge abzulehnen, da es bei der von der Kommission 
bereits gebilligten Anschauung über das Wesen der Ehe unzulässig sei, 
daß Mann und Frau verschiedene Staatsangehörigkeiten besäßen; dieser 
Grundsatz müsse aber auch bei Staatlosen gelten. Durch Annahme selbst 
nur des Eventualantrags würde sich der Staat des Rechtes der Aus- 
weisung begeben; denn es sei selbstverständlich unmöglich, den Mann 
auszuweisen, wenn der Staat nicht gleichzeitig das Recht zur Ausweisung 
der Frau habe. Nach Lösung einer derartigen Ehe treffe aber § 10 
Vorsorge, daß die ehemals deutsche Frau ein Wiederaufnahmerecht in 
den deutschen Staatsverband habe. Daß die Ehe über die Staatsan- 
gehörigkeit der Frau entscheide, sei ein Grundsatz der Gesetzgebungen 
fast aller Kulturvölker. 
Auch würde sich für eine derartige Ehe im Zivilrecht eine klaffende 
Lücke auftun. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
(Artikel 14) regele die persönlichen Beziehungen der Ehegatten nur für 
die Fälle, in denen beide Ehegatten Deutsche seien, oder aber in denen 
beide Deutsche gewesen seien und nur der Mann die frühere Reichs- 
angehörigkeit verloren, die Frau sie aber behalten habe. Ferner enthalte 
der Artikel 17 Vorschriften über die Ehescheidung nur für den Fall, 
daß beide Ehegatten die gleiche Staatsangehörigkeit hätten oder daß die 
vorher bestandene deutsche Staatsangehörigkeit des Mannes erloschen, 
die Frau aber Deutsche geblieben sei. Diesen Grundsätzen des materiellen 
Rechtes entsprächen auch die Zuständigkeitsvorschriften der Zivilprozeß- 
ordnung (§ 606). Ebenso träfen das Haager Abkommen über die Ehe- 
scheidung vom 12. Juni 1902 und das noch nicht ratifizierte Abkommen 
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8
	        
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