Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 17, 18.) 115 
Deutsche, die nach Deutschland zurückkehrt, ein Recht auf Wiederein- 
bürgerung (§ 10 des R. u. Stes.). 
(Bayer. VV. Nr. 32, 33.) 
818. 
Die Entlassung einer Ehefrau 1) kann nur von dem Manne?2) 
und, sofern dieser ein Deutscher 3) ist, nur zugleich mit seiner 
Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustim- 
mung der Frau.“) 
Reg. Entw. § 14. — Komm. Entw. 8 14. — Komm, Ber. S. 48, 85. — Antr. 
Nr. 1010 Ziff. 12. — Sten. Ber. S. 5330 C, 5775 C. 
1. In der Begründung des Reg. Entw. ist ausgeführt: Das B. u. 
StGes. gewährte „dem Ehemanne die Möglichkeit, mit dem Antrag auf 
Entlassung auch seine Frau staatlos zu machen, sofern nicht in der Ent- 
lassungsurkunde die im § 19 vorgesehene Ausnahme gemacht wird. Ist 
dem Ehemanne sodann nach einer ausländischen Gesetzgebung das Recht 
eingeräumt, durch seine Aufnahme in die fremde Staatsangehörigkeit 
diese zugleich auf seine Frau zu übertragen, so kann unter Umständen 
ihre rechtliche Lage, z. B. beim ehelichen Güterrecht oder beim Ehe- 
scheidungsrecht, ohne ihr Zutun und wider ihren Willen erheblich ver- 
schlechtert werden. Dieser Möglichkeit sucht der Entwurf entgegenzutreten, 
indem er im übrigen auch hierbei den sonst vertretenen Standpunkt der 
Familienzusammengehörigkeit wahrt.“ 
2. Ist der Mann Ausländer, die Ehefrau aber Deutsche, so kann 
der Mann die Entlassung der Frau aus der deutschen Staatsangehörig- 
keit beantragen, wenn die Frau zustimmt. Eine solche Verschiedenheit 
der Staatsangehörigkeit unter Ehegatten wird allerdings während der 
Geltung des § 17 Nr. 6 des R. u. St Ges. nicht mehr entstehen können, 
es sei denn, daß der Ehemann früher allein die deutsche Staatsangehörig- 
keit verloren hatte (vgl. § 23 Abs. 2 des R. u. St Ges.). 
In allen anderen Fällen kann die Entlassung der Ehefrau allein 
aus dem deutschen Staatsverbande überhaupt nicht beantragt werden. 
3. Deutscher ist auch der unmittelbare Reichsangehörige. 
4. Der zweite Satz bezieht sich auf die beiden Möglichkeiten 
des ersten Satzes. Die Vorschrift steht im Gegensatz zu den Bestimmun- 
gen über die Aufnahme und Einbürgerung. Nach letzteren wird die 
Ehefrau ohne ihre Zustimmung mit dem Manne aufgenommen oder 
eingebürgert, wenn in der Urkunde für sie kein besonderer Vorbehalt 
gemacht ist (8 16 Abs. 2 des R. u. St Ges.). 
(Bayer. VV. Nr. 32, 33.) 
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