Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

126 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
des freiwilligen Eintritts an bis zum Ablauf des Tages der Entlassung 
(§ 38 des Reichsmilitärges. vom 2. Mai 1874, Rol. S. 55). 
10. Mannschaften der aktiven Marine sind: 
a) Seeleute von Beruf d. h. Freiwillige oder Ausgehobene, die bei 
ihrem Eintritt in das dienstpflichtige Alter mindestens ein Jahr auf 
deutschen Handelsschiffen gedient oder die Seefischerei ebensolange gewerbs- 
mäßig betrieben haben, 
b) das freiwillig eingetretene oder ausgehobene Maschinen= und 
Schiffshandwerkspersonal, 
c) die Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinetruppen 
(Seebataillone und Seeartillerie). (§ 13 des Bundesges. vom 9. No- 
vember 1867 betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste, Bayr. Ges. Bl. 
1871/72 Beil. 34.) 
11. Die aktiven Schutztruppen stehen dem aktiven Heere gleich. 
Vgl. Anm. 9. 
12. Nach § 56 Nr. 2 bis 4 des Reichsmilitärgesetzes (RGl. 1874 
S. 60) gehören zum Beurlaubtenstande: 
a) die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Frei- 
willigen (§ 34 dieses Gesetzes), 
b) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis 
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (8 54 dieses 
Gesetzes), 
I) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen- 
teile beurlaubten Mannschaften. 
13. Militärbehörde ist in allen Bundesstaaten das Bezirkskommando, 
in dessen Kontrolle sich die betreffenden Mannschaften des Beurlaubten- 
standes befinden. 
14. Sonstige Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind die Mann- 
schaften der Reserve, Ersatzreserve, Marinereserve, Marineersatzreserve, 
Landwehr und Seewehr (8 56 Nr. 1 des Reichsmilitärgesetzes, Re#il. 
1874 S. 60; §15 des Bundesgesetzes vom 9. November 1867, Bayer. 
Ges. Bl. 1871/72 Beil. 34; Artikel II des Reichsges. vom 11. Februar 1888 
betr. Anderungen der Wehrpflicht, RG Bl. S. 11). 
15. Nach der Begründung des Reg.Entw. gilt für die sonstigen 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Vorschrift unter Nr. 4 von dem 
Zeitpunkt ab, an dem sie die Einberufung zum aktiven Dienst erhalten, 
bis zu dem Tage, zu dem sie einberufen sind; unter Einberufung ist 
auch die öffentliche Bekanntgabe der Mobilmachung zu verstehen, auf 
Grund deren die Mannschaften sich zu stellen haben. Von dem Tage,
	        
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