128 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
22. Der Ausdruck „Kriegsgefahr“ findet sich sonst nur in §5
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 9. November 1867 (Bayer. Ges. Bl. 1871/72
Beil. 34). Kriegsgefahr besteht jedenfalls, wenn Kriegsbereitschaft angeord-
net ist. In der Reichstagskommission erklärte ein Vertreter der verbün-
deten Regierungen gegenüber einem Antrag auf Streichung der Worte
„oder einer Kriegsgefahr“, diese Worte hätten schon im §7 des B. u.
St Ges. gestanden, ohne je zu Unzuträglichkeiten Anlaß gegeben zu haben.
Es sei tatsächlich möglich, daß eine Kriegsgefahr bestehe und zu außer-
ordentlichen Maßnahmen nötige, ohne daß gleich eine Kriegserklärung
erfolge. Auch in anderen Gesetzesvorschriften sei dieser Fall vorgesehen.
(Bayer. VV. Nr. 36, 39—43.)
8 23.
Die Entlassung wird wirksam 1) mit der Aushändigung?)
einer von der höheren Verwaltungsbehörde 3) des Heimatstaats
ausgefertigten Entlassungsurkunde. 5) Die Urkunde wird nicht
ausgehändigt 6) an Personen, die verhaftet sind oder deren Ver-
haftung oder Festnahme von einer Gerichts= oder Polizeibehörde
angeordnet ist.
Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau und die
Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese Personen
in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt werden.
Reg. Entw. § 18. — Komm. Entw. § 18. — Komm. Ber. S. 52, 85. — Sten. Ber.
S. 5331 A, 5775 C.
1. In der Begründung zum Reg. Entw. ist ausgeführt, daß die
Entlassungsurkunde ohne Wirkung bleibt, solange sie nicht in die Hände
des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters
gelangt ist.
Die Wirksamkeit der Entlassung wird rückwirkend wieder aufgehoben
in den Fällen des § 24 des R. u. StGes.
2. Angesichts der rechtlichen Bedeutung, die der Aushändigung der
Entlassungsurkunde zukommt, ist die Feststellung ihres Zeitpunkts von
Wichtigkeit. In Bayern muß daher ein Nachweis des Tages der Aus-
händigung zu den amtlichen Verhandlungen genommen werden. Die
Behörde, welche die Entlassungsurkunde ausstellt, ist sohin genötigt, die
Urkunde in ihren Amtsräumen, durch einen Amtsdiener gegen Empfangs-
bestätigung oder durch die Post gegen Zustellungsurkunde, dem im Aus-
lande befindlichen Antragsteller durch das deutsche Konsulat oder durch
Vermittlung eines Bevollmächtigten im Inland zustellen zu lassen (vol.
Reger Bd. 6 S. 97).