Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

134 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
nung, indem er bestimmt, daß der auf Antrag erfolgende Erwerb einer 
ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staats— 
angehörigkeit zur Folge hat, sofern nicht vorher von der Heimatbehörde 
nach Prüfung aller in Betracht kommenden Verhältnisse die Genehmi— 
gung zur Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit erteilt worden 
ist. Ahnliche Vorschriften enthalten auch die Gesetzgebungen der meisten 
anderen Länder. In der Tat ist eine doppelte Staatsangehörigkeit wenig 
erwünscht. Denn wer zwei Staaten zugleich angehört, wird häufig gegen- 
über dem einen seine Pflichten, besonders die Militärpflicht, nicht in 
vollem Umfang erfüllen können. Auch bildet das doppelte Staats- 
angehörigkeitsverhältnis erfahrungsgemäß die Quelle von Verwickelungen 
zwischen den beteiligten Staaten, vor allem wenn der eine Staat den 
Angehörigen gegenüber dem anderen Staate in Schutz nimmt.“ 
Bei den Kommissionsverhandlungen wurde auf die in der Literatur 
vertretene Rechtsauffassung hingewiesen, wonach durch die Bestimmung 
des § 36 zwar Elsaß-Lothringern, für die die Bancroftverträge nicht in 
Frage kämen, durch freiwilligen Erwerb der nordamerikanischen Staats- 
angehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit gemäß der Bestimmung 
des § 25 des neuen Gesetzes sofort verlören, während die übrigen Deutschen 
ihre Staatsangehörigkeit erst nach fünfjährigem Aufenthalt in den Ver- 
einigten Staaten verlieren würden. Ein Vertreter der verbündeten Re- 
gierungen erwiderte hierauf, „es sei die Ansicht, daß der §8 25 mit den 
sogenannten Bancroftverträgen in Widerspruch stehe, nicht zutreffend. 
Ein solcher Widerspruch solle darin liegen, daß nach den Banctooft- 
verträgen der Verlust der Reichsangehörigkeit infolge des Erwerbes des 
amerikanischen Bürgerrechts erst nach fünf Jahren eintritt, während nach 
dem § 25 der Erwerb dieses Bürgerrechts den Verlust der Reichsangehörig- 
keit sofort zur Folge haben würde. Es könne keinem Zweifel unter- 
liegen, daß nach dem Inkrafttreten des 8 25 der Erwerb des amerika- 
nischen Bürgerrechts den sofortigen Verlust der Reichsangehörigkeit nach 
sich ziehe.“ (Vgl. Anm. 2 zu § 36 des R. u. StGes.) 
Trotz des Verlustes der Staatsangehörigkeit ist das Deutsche Reich 
durch einige Staatsverträge oder gegenseitige Gepflogenheit gezwungen, 
seine ehemaligen Angehörigen wieder zu übernehmen, wenn sie von einem 
ausländischen Staate ausgewiesen worden sind. 
6. § 25 ist nicht anwendbar, wenn die ausländische Staatsangehörig- 
keit auf andere Weise als durch Verleihung auf Antrag erworben wird, 
z. B. durch Verehelichung einer Deutschen mit einem Ausländer, durch 
Legitimation eines Kindes im Falle der Verehelichung der Mutter mit
	        
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