134 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
nung, indem er bestimmt, daß der auf Antrag erfolgende Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staats—
angehörigkeit zur Folge hat, sofern nicht vorher von der Heimatbehörde
nach Prüfung aller in Betracht kommenden Verhältnisse die Genehmi—
gung zur Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit erteilt worden
ist. Ahnliche Vorschriften enthalten auch die Gesetzgebungen der meisten
anderen Länder. In der Tat ist eine doppelte Staatsangehörigkeit wenig
erwünscht. Denn wer zwei Staaten zugleich angehört, wird häufig gegen-
über dem einen seine Pflichten, besonders die Militärpflicht, nicht in
vollem Umfang erfüllen können. Auch bildet das doppelte Staats-
angehörigkeitsverhältnis erfahrungsgemäß die Quelle von Verwickelungen
zwischen den beteiligten Staaten, vor allem wenn der eine Staat den
Angehörigen gegenüber dem anderen Staate in Schutz nimmt.“
Bei den Kommissionsverhandlungen wurde auf die in der Literatur
vertretene Rechtsauffassung hingewiesen, wonach durch die Bestimmung
des § 36 zwar Elsaß-Lothringern, für die die Bancroftverträge nicht in
Frage kämen, durch freiwilligen Erwerb der nordamerikanischen Staats-
angehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit gemäß der Bestimmung
des § 25 des neuen Gesetzes sofort verlören, während die übrigen Deutschen
ihre Staatsangehörigkeit erst nach fünfjährigem Aufenthalt in den Ver-
einigten Staaten verlieren würden. Ein Vertreter der verbündeten Re-
gierungen erwiderte hierauf, „es sei die Ansicht, daß der §8 25 mit den
sogenannten Bancroftverträgen in Widerspruch stehe, nicht zutreffend.
Ein solcher Widerspruch solle darin liegen, daß nach den Banctooft-
verträgen der Verlust der Reichsangehörigkeit infolge des Erwerbes des
amerikanischen Bürgerrechts erst nach fünf Jahren eintritt, während nach
dem § 25 der Erwerb dieses Bürgerrechts den Verlust der Reichsangehörig-
keit sofort zur Folge haben würde. Es könne keinem Zweifel unter-
liegen, daß nach dem Inkrafttreten des 8 25 der Erwerb des amerika-
nischen Bürgerrechts den sofortigen Verlust der Reichsangehörigkeit nach
sich ziehe.“ (Vgl. Anm. 2 zu § 36 des R. u. StGes.)
Trotz des Verlustes der Staatsangehörigkeit ist das Deutsche Reich
durch einige Staatsverträge oder gegenseitige Gepflogenheit gezwungen,
seine ehemaligen Angehörigen wieder zu übernehmen, wenn sie von einem
ausländischen Staate ausgewiesen worden sind.
6. § 25 ist nicht anwendbar, wenn die ausländische Staatsangehörig-
keit auf andere Weise als durch Verleihung auf Antrag erworben wird,
z. B. durch Verehelichung einer Deutschen mit einem Ausländer, durch
Legitimation eines Kindes im Falle der Verehelichung der Mutter mit