Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 26.) 141 
freiung von der aktiven Dienstpflicht geschaffen werden; sodann wird 
die für die überseeischen Deutschen bereits eingeführte Möglichkeit der 
Befreiung von allen militärischen Ubungen auch auf die im europäischen 
Ausland lebenden Deutschen ausgedehnt. Außerdem kommt hier noch 
die Bildung von Ersatzbehörden im Ausland und in den Schutzgebieten 
in Betracht. (Vgl. die Anderungen der §§ 33 usw. der Wehrordnung 
und die „Übersicht über die Erleichterungen“ unten S. 191 u. 195). 
5. Besaß der Wehrdienstsäumige die Staatsangehörigkeit in mehreren 
Bundesstaaten, so verliert er die Zugehörigkeit zu allen. Das gleiche 
gilt nach § 35 des R. u. St Ges. für den unmittelbaren Reichsangehörigen. 
Wie weit sich der Verlust auf die Ehefrau und die Kinder des 
Ausgeschiedenen erstreckt, ist in § 29 bestimmt. 
6. Nach der Begründung des Reg. Entw. sind die Vorschriften des 
§#26 im einzelnen so gestaltet worden, daß der Verlust der Staats- 
angehörigkeit nur bei Verletzung der wichtigsten aus der Wehrpflicht 
folgenden Verpflichtungen eintritt, daß der Wehrpflichtige unter Be- 
rücksichtigung der Auslandsverhältnisse genügend Zeit zur Erfüllung 
seiner Obliegenheiten behält und daß der Zeitpunkt des Verlustes un- 
zweifelhaft feststeht und möglichst leicht zu ermitteln ist. Es wäre so- 
nach eine unbillige Härte, wenn jede Verletzung der Gestellungspflichten 
den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge haben sollte. Die Wirkung 
muß vielmehr so lange ausgesetzt bleiben, als noch angenommen werden 
kann, daß der Militärpflichtige auf Regelung seiner Militärverhältnisse 
Wert legt. Im Gesetz ist die Frist auf elf Jahre bemessen. Bis zur 
Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahrs muß daher der Militär- 
pflichtige, falls er nicht etwa seine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt 
hinaus erwirkt hat, eine endgültige Entscheidung über seine Dienst- 
verpflichtung erhalten haben. Ist dies nicht geschehen, so tritt der Ver- 
lust der Staatsangehörigkeit ein. Hat der Militärpflichtige eine end- 
gültige Entscheidung erlangt, die auf Ausmusterung oder Ausschließung 
lautet, so hat er mit der Erfüllung der Militärpflicht alles getan, was 
seine staatsbürgerliche Pflicht erfordert und sich damit den dauernden Besitz 
der Staatsangehörigkeit gesichert. Lautet die endgültige Entscheidung auf 
Aushebung für das stehende Heer oder die stehende Marine, auf Über- 
weisung zur Ersatzreserve oder zum Landsturm, so hat er die sich daraus 
ergebenden Pflichten zu erfüllen. Auch hier zieht wiederum nicht jeder Ver- 
stoß den Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich; diese Folge tritt viel- 
mehr nur ein, wenn die im Abs. 2 behandelten Fälle von Fahnenflucht 
vorliegen. Eine Übergangsvorschrift enthält § 32 Abs. 1 des R. u. St Ges.
	        
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