Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 26, 27.) 145 
827. 
Ein Deutscher, 1) der sich im Ausland 2) aufhält, ) kann4) 
seiner Staatsangehörigkeit 5ö) durch Beschluß der Zentralbehörde 5) 
seines Heimatstaats verlustig erklärt werden,!') wenn er im 
Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr 83) einer vom Kaiser 
angeordneten Aufforderung?) zur Rückkehr keine Folge leistet. 10) 
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch 
den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 11) 
Reg. Entw. § 23. — Komm. Entw. § 23. — Komm Ber. S. 60, 89. — Sten. Ber. 
S. 256 C, 259 A, 5332 A, 5775 C. 
1. Deutscher ist der Angehörige eines Bundesstaats und der un- 
mittelbare Reichsangehörige. 
2. Die deutschen Schutzgebiete gelten nicht als Ausland. 
3. Die Vorschrift gilt für Deutsche, die sich nur vorübergehend, 
etwa auf Reisen im Ausland aufhalten, wie für solche, die ihren Wohnsitz 
oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben. 
4. Die Ausbürgerung steht im freien Ermessen der Zentralbehörde, 
sobald erwiesen ist, daß ihre gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind 
(Seydel-Piloty S. 161 Anm. 63). Im einzelnen Fall wird vor- 
wiegend das Verschulden des im Ausland Gebliebenen zu berücksichtigen 
sein z. B. ob es glaubhaft erscheint, daß er von der in Amtsblättern 
und Zeitungen veröffentlichten Aufforderung zur Rückkehr keine Kenntnis 
erhalten hatte, ob er die erforderlichen Mittel zur Heimreise nicht besaß 
oder erlangen konnte, ob für ihn keine Reisemöglichkeit gegeben oder 
die Rückkehr durch Feindesland oder durch die vom Feinde abgesperrten 
Gewässer ausgeschlossen war, ob sein Fernbleiben nicht gewollt, sondern 
erzwungen war (vgl. EVG. Bd. 26 S. 92). 
5. Das gleiche gilt für die unmittelbare Reichsangehörigkeit nach 
Art. 35 des R. u. StGes. 
Die Wirkung der Ausbürgerung auf die Staatsangehörigkeit der 
Ehefrau und der Kinder ist in § 29 geregelt. 
6. Zentralbehörden sind die Ministerien der Bundesstaaten und 
zwar, wo mehrere Ministerien bestehen, regelmäßig die Ministerien des 
Innern, in den freien und Hansastädten der Senat, für die unmittelbare 
Reichsangehörigkeit der Reichskanzler. 
7. 827 Abs. 1 entspricht der Vorschrift im § 20 des B. u. Stes. 
s. oben S. 6). Der Verlust der Staatsangehörigkeit muß in dem 
Beschlusse der Zentralbehörde ausdrücklich ausgesprochen sein. Der Be- 
schluß kann sich nur auf einzelne namentlich aufgeführte Personen er- 
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 10
	        
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