2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 26, 27.) 145
827.
Ein Deutscher, 1) der sich im Ausland 2) aufhält, ) kann4)
seiner Staatsangehörigkeit 5ö) durch Beschluß der Zentralbehörde 5)
seines Heimatstaats verlustig erklärt werden,!') wenn er im
Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr 83) einer vom Kaiser
angeordneten Aufforderung?) zur Rückkehr keine Folge leistet. 10)
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch
den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 11)
Reg. Entw. § 23. — Komm. Entw. § 23. — Komm Ber. S. 60, 89. — Sten. Ber.
S. 256 C, 259 A, 5332 A, 5775 C.
1. Deutscher ist der Angehörige eines Bundesstaats und der un-
mittelbare Reichsangehörige.
2. Die deutschen Schutzgebiete gelten nicht als Ausland.
3. Die Vorschrift gilt für Deutsche, die sich nur vorübergehend,
etwa auf Reisen im Ausland aufhalten, wie für solche, die ihren Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben.
4. Die Ausbürgerung steht im freien Ermessen der Zentralbehörde,
sobald erwiesen ist, daß ihre gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind
(Seydel-Piloty S. 161 Anm. 63). Im einzelnen Fall wird vor-
wiegend das Verschulden des im Ausland Gebliebenen zu berücksichtigen
sein z. B. ob es glaubhaft erscheint, daß er von der in Amtsblättern
und Zeitungen veröffentlichten Aufforderung zur Rückkehr keine Kenntnis
erhalten hatte, ob er die erforderlichen Mittel zur Heimreise nicht besaß
oder erlangen konnte, ob für ihn keine Reisemöglichkeit gegeben oder
die Rückkehr durch Feindesland oder durch die vom Feinde abgesperrten
Gewässer ausgeschlossen war, ob sein Fernbleiben nicht gewollt, sondern
erzwungen war (vgl. EVG. Bd. 26 S. 92).
5. Das gleiche gilt für die unmittelbare Reichsangehörigkeit nach
Art. 35 des R. u. StGes.
Die Wirkung der Ausbürgerung auf die Staatsangehörigkeit der
Ehefrau und der Kinder ist in § 29 geregelt.
6. Zentralbehörden sind die Ministerien der Bundesstaaten und
zwar, wo mehrere Ministerien bestehen, regelmäßig die Ministerien des
Innern, in den freien und Hansastädten der Senat, für die unmittelbare
Reichsangehörigkeit der Reichskanzler.
7. 827 Abs. 1 entspricht der Vorschrift im § 20 des B. u. Stes.
s. oben S. 6). Der Verlust der Staatsangehörigkeit muß in dem
Beschlusse der Zentralbehörde ausdrücklich ausgesprochen sein. Der Be-
schluß kann sich nur auf einzelne namentlich aufgeführte Personen er-
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 10