156 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit verloren haben, können den
Wiedereinbürgerungsanspruch geltend machen. UÜber die Auslegung des
§ 21 im allgemeinen vgl. EVGH. Bd. 4 S. 483, 509 und 576, Bd. 6
S. 96, Bd. 10 S. 368, Bd. 12 S. 230, 238 und 245, Bd. 13 S. 339,
Bd. 19 S. 169 und 201.
5. Der ehemalige Deutsche kann den Rechtsanspruch auf Wieder-
einbürgerung im Rekurs= oder verwaltungerechtlichen Verfahren geltend
machen (§ 40 des R. u. St Ges.). Voraussetzung des Anspruchs ist nur
der frühere Besitz der Reichsangehörigkeit und die erfolgte Niederlassung
im Gebiet eines Bundesstaats. Die übrigen Voraussetzungen des § 8
Abs. 1 sowie die Wehrpflicht brauchen nicht erfüllt zu sein; § 8 Abs. 2
und §9 Abs. 1 sind auf das Wiedereinbürgerungsverfahren nicht an-
zuwenden.
6. Vgl. Anm. 13 zu § 8 des R. u. StGes.
7. Für die Wirkung der Einbürgerung auf die Staatsangehörigkeit
der Ehefrau und der Kinder ist § 16 Abs. 2 des R. und StGes. maßgebend.
8. Ob der Antragsteller nach Verlust der Reichsangehörigkeit einem
ausländischen Staate angehört hat, ist belanglos. In dem Zeitpunkt,
zu dem er um Wiedereinbürgerung nachsucht, muß er aber staatlos sein.
Mehrere Anträge, den ehemaligen Deutschen das Wiedereinbürgerungs-
recht auch für den Fall einzuräumen, daß sie ihre ausländische Staats-
angehörigkeit infolge der Einbürgerung verlieren, sind im Reichstag
abgelehnt worden. Die verbündeten Regierungen vertraten den Stand-
punkt, daß eine doppelte Staatsangehörigkeit im Interesse der aus-
wärtigen Politik untunlich sei und zu Schwierigkeiten führen könne.
Aber auch die Anträge, die einen Rechtsanspruch gewähren wollten,
wenn der Aufzunehmende zugleich mit der Aufnahme seine fremde
Staatsangehörigkeit aufgebe, seien abzulehnen. Die Annahme, daß eine
derartige Vorschrift notwendig sei, weil andernfalls die Aufnahme von
Personen, die den Verlust ihrer fremden Staatsangehörigkeit nicht durch
Verzicht oder Entlassung herbeiführen könnten, nicht möglich wäre, treffe
nicht zu. Selbstverständlich könnten auch solche Personen aufgenommen
werden, nur solle ihnen ein Rechtsanspruch nicht zustehen (vgl. 8 8 des
R. u. St Ges.). «
Wer eine fremde Staatsangehörigkeit besitze, der habe eine Heimat,
der befinde sich nicht in einer staatsrechtlichen Notlage. Es könnten da—
her unbedenklich die Grundsätze Anwendung finden, die allgemein für
die Aufnahme von Ausländern gelten. Auch wenn der Aufzunehmende
seine fremde Staatsangehörigkeit gleichzeitig mit dem Erwerbe der