162 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
3. Vgl. Anm. 5 zu § 14.
4. Die deutschen Schutzgebiete gelten als Inland.
5. Der Ausdruck „muß“ bildet hier wie im § 12 des R. u. Stes.
(vgl. dort Anm. 5) nur eine gesetzliche Anweisung an die zuständige
Stelle, den Einbürgerungsantrag nicht abzulehnen und die Einbürge-
rung von keinen anderen Bedingungen als den im § 35 aufgeführten
abhängig zu machen. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach § 40
des R. u. St Ges. steht dem Antragsteller aber nicht zu.
6. Vgl. Anm. 3 zu § 33. Die Verleihungsurkunde wird nach § 38
Abs. 1 kostenfrei erteilt.
7. In den Fällen des letzten Satzes steht die Verleihung der un-
mittelbaren Reichsangehörigkeit im freien Ermessen des Reichskanzlers
und muß nicht kostenfrei erfolgen.
8 35.
Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit 1) finden die Vor-
schriften?) dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften des 8 4 Abs. 2
des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des 12
Satz 2 und der 88 14, 21 mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundes-
staats der Reichskanzler und an die Stelle der höheren Ver-
waltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete
Behörde s) treten.
Reg. Entw. § 30 Satz 2. — Komm. Entw. 8§ 30b. — Komm. Antr. Nr. 44. —
Komm. Ber. S. 8, 13, 66, 95. — Sten. Ber. S. 5281 B, 5334 B, 5775C.
1. Die Fassung „Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit" ist
gewählt worden, um klarzustellen, daß die Vorschriften des Gesetzes
nicht nur auf den Erwerb und den Verlust, sondern auch auf das Ver-
fahren und die Wirkungen der Reichsangehörigkeit anzuwenden sind.
2. Über die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf die un-
mittelbare Reichsangehörigkeit ist zu bemerken:
§ 1 behandelt ohnehin die unmittelbare Reichsangehörigkeit.
§§ 2 und 3 finden Anwendung.
§ 4 Abs. 1 ist anwendbar, nicht aber Abs. 2. Ein Kind, das in
einem deutschen Schutzgebiet aufgefunden wird, gilt nicht als unmittel-
barer Reichsangehöriger. Ebensowenig gilt ein im Ausland bei oder von
Deutschen aufgefundenes Kind als Reichsangehöriger; denn die entgegen-
gesetzte Vorschrift würde in rechtlich unstatthafter Weise in die Gesetz-
gebung des betreffenden ausländischen Staats übergreifen.