Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

4. Abschnitt. Schlußbestimmungen. (88 35, 36.) 165 
b) Persien vom 11. Juni 1873 (s. unten S. 202). 
Jc) Marokko vom 3. Juli 1880 (s. unten S. 202). 
4) Guatemala vom 20. September 1887 (s. unten S. 201). 
e) Honduras vom 12. Dezember 1887 (s. unten S. 202). 
f) England vom 1. Juli 1890 (wegen Helgoland, s. Gesetz vom 
15. Dezember 1890, RBl. S. 207, und Art. I Nr. I der Kais. Verordnung 
vom 22. März 1891, Rl. S. 21). 
8) Nicaragua vom 4. Februar 1896 (s. unten S. 202). 
2. Von bundesstaatlichen Verträgen berühren die Staatsangehörigkeit 
die sog. Bancroftverträge, welche die Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika mit 
dem Norddeutschen Bund am 22. Februar 1868, 
Bayern am 26. Mai 1868, 
Württemberg am 27. Juni 1868, 
Baden am 19. Juli 1868, 
Hessen am 1. August 1868 
abgeschlossen haben und die im wesentlichen gleichlauten (s. den baye- 
rischen Vertrag unten S. 203). 
Für die Reichslande und die Schutzgebiete ist kein ähnlicher Staats- 
vertrag geschlossen worden. 
In der Reichstagskommission äußerte ein Vertreter der verbündeten 
Regierungen, „daß es für die Entscheidung der Frage, ob die Fort- 
geltung der sogenannten Bancroftverträge der Anwendung des § 25 
des R. u. St Ges. im Wege stehe, darauf ankomme, in welchem Umfang 
wir durch diese Verträge völkerrechtliche Verpflichtungen gegenüber den 
Vereinigten Staaten von Amerika übernommen hätten. Diese Ver- 
pflichtungen gingen nun lediglich dahin, daß wir einem Deutschen, der 
sich fünf Jahre in den Vereinigten Staaten aufgehalten habe und dort 
naturalisiert worden sei, nicht mehr als Deutschen, sondern als Ameri- 
kaner behandeln. Dagegen stehe es uns völlig frei, für einen Deutschen, 
der sich in den Vereinigten Staaten aufhalte, schon vor Ablauf von 
fünf Jahren den Verlust der Reichsangehörigkeit aus irgendeinem Grunde 
eintreten zu lassen. Nehme z. B. ein solcher Deutscher seine Entlassung 
aus der Reichsangehörigkeit, so verliere er diese schon nach dem bis- 
herigen Rechte ohne Rücksicht darauf, wie lange er sich in den Ver- 
einigten Staaten aufgehalten habe. Ganz ebenso sei es mit den im R. 
u. StGes. vorgesehenen neuen Ausbürgerungsgründen und insbesondere 
mit dem Verlustgrund des § 25.“
	        
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