4. Abschnitt. Schlußbestimmungen. (88 35, 36.) 165
b) Persien vom 11. Juni 1873 (s. unten S. 202).
Jc) Marokko vom 3. Juli 1880 (s. unten S. 202).
4) Guatemala vom 20. September 1887 (s. unten S. 201).
e) Honduras vom 12. Dezember 1887 (s. unten S. 202).
f) England vom 1. Juli 1890 (wegen Helgoland, s. Gesetz vom
15. Dezember 1890, RBl. S. 207, und Art. I Nr. I der Kais. Verordnung
vom 22. März 1891, Rl. S. 21).
8) Nicaragua vom 4. Februar 1896 (s. unten S. 202).
2. Von bundesstaatlichen Verträgen berühren die Staatsangehörigkeit
die sog. Bancroftverträge, welche die Vereinigten Staaten von Nord-
amerika mit
dem Norddeutschen Bund am 22. Februar 1868,
Bayern am 26. Mai 1868,
Württemberg am 27. Juni 1868,
Baden am 19. Juli 1868,
Hessen am 1. August 1868
abgeschlossen haben und die im wesentlichen gleichlauten (s. den baye-
rischen Vertrag unten S. 203).
Für die Reichslande und die Schutzgebiete ist kein ähnlicher Staats-
vertrag geschlossen worden.
In der Reichstagskommission äußerte ein Vertreter der verbündeten
Regierungen, „daß es für die Entscheidung der Frage, ob die Fort-
geltung der sogenannten Bancroftverträge der Anwendung des § 25
des R. u. St Ges. im Wege stehe, darauf ankomme, in welchem Umfang
wir durch diese Verträge völkerrechtliche Verpflichtungen gegenüber den
Vereinigten Staaten von Amerika übernommen hätten. Diese Ver-
pflichtungen gingen nun lediglich dahin, daß wir einem Deutschen, der
sich fünf Jahre in den Vereinigten Staaten aufgehalten habe und dort
naturalisiert worden sei, nicht mehr als Deutschen, sondern als Ameri-
kaner behandeln. Dagegen stehe es uns völlig frei, für einen Deutschen,
der sich in den Vereinigten Staaten aufhalte, schon vor Ablauf von
fünf Jahren den Verlust der Reichsangehörigkeit aus irgendeinem Grunde
eintreten zu lassen. Nehme z. B. ein solcher Deutscher seine Entlassung
aus der Reichsangehörigkeit, so verliere er diese schon nach dem bis-
herigen Rechte ohne Rücksicht darauf, wie lange er sich in den Ver-
einigten Staaten aufgehalten habe. Ganz ebenso sei es mit den im R.
u. StGes. vorgesehenen neuen Ausbürgerungsgründen und insbesondere
mit dem Verlustgrund des § 25.“