4. Abschnitt. Schlußbestimmungen. (88 39, 40.) 171
sie den entschiedenen Widerspruch der verbündeten Regierungen. Nament-
lich ist als unmöglich bezeichnet worden, daß über einen Beschluß des
Bundesrats, der die Unzulässigkeit der Einbürgerung ausspricht, später
im Verwaltungsstreitverfahren durch das Urteil des Verwaltungsgerichts
eines einzelnen Bundesstaats entschieden werden könnte. Auch wider-
spräche es den in den einzelnen Bundesstaaten üblichen Grundsätzen,
Ermessensfragen einem Verwaltungsstreitverfahren zu unterwerfen. Die
Auffassung der verbündeten Regierungen fand die Zustimmung der
Reichstagsmehrheit. Die Rechtslage ist sonach folgende: Nicht alle im
R. u. St Ges. gewährten Rechtsansprüche (vgl. die §§ 12 und 34), sondern
nur die in den oben aufgeführten Paragraphen begründeten können im
Rechtswege verfolgt werden. Ob Ermessensfragen, die bei der Beurtei-
lung solcher Rechsansprüche unterlaufen, vom Gerichte zu entscheiden
sind, bemißt sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften über das Ver-
waltungsstreitverfahren und bei Mangel derartiger Vorschriften nach
den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung.
2. Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schutze ausgestattet sind so-
nach die Rechtsansprüche auf
a) Aufnahme eines Deutschen in dem Bundesstaat, in dem er sich
niedergelassen hat (8 7),
b) Wiedereinbürgerung der Witwe oder geschiedenen Frau eines
Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung Deutsche war (8 10),
c) Wiedereinbürgerung eines ehemaligen Deutschen, der als Minder-
jähriger aus der Reichsangehörigkeit entlassen worden war (8 11),
d) Einbürgerung eines mit Diensteinkommen im Reichsdienst an-
gestellten Ausländers im Ausland (8 15 Abs. 2),
e) Wiedereinbürgerung eines Militärpflichtigen oder Fahnenflüch-
tigen, der wegen Verletzung der Wehrpflicht die Reichsangehörigkeit
unverschuldet verloren hatte (§ 26 Abs. 3 und § 32 Abfk. 3),
f) Wiedereinbürgerung eines ehemaligen Deutschen, der vor 1914
aus der Reichsangehörigkeit entlassen war, aber ein Jahr nach der
Entlassung Aufenthalt im Inland hatte (8 30),
8) Wiedereinbürgerung eines ehemaligen Deutschen, der seine Staats-
angehörigkeit durch Aufenthalt im Ausland verloren hatte (8 31),
h) Entlassung eines Deutschen, der sich in einem anderen Bundes-
staat die Staatsangehörigkeit vorbehalten hat (8 21),
1) Entlassung in Friedenszeiten, wenn ihr die Erfüllung der Wehr-
oder Amtspflicht nicht entgegensteht.