Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes. 179 
heutigen Verkehrsverhältnissen schwerwiegende Unterschiede in der Regel 
nicht aufweisen wird, um so weniger, als durch Auslandsuntersuchung, 
Entscheidung der Ersatzbehörden in Abwesenheit der Militärpflichtigen 
und ähnliche bereits bestehende und fortlaufend zu ergänzende Erleich— 
terungen den Verhältnissen sämtlicher Auslandsdeutschen weitgehend 
Rechnung getragen ist. Zu den außereuropäischen Ländern zählen auch 
die Schutzgebiete. Soweit in solchen jedoch eine Schutztruppe besteht, 
bedarf die Erfüllung der Wehrpflicht in Berücksichtigung der in diesen 
Schutzgebieten obwaltenden Verhältnisse besonderer Regelung. Deshalb 
trifft das Gesetz nur für die übrigen Schutzgebiete die erforderlichen 
Maßnahmen. 
Der Zusatz zu Nr. 7 des § 20 ist der Bestimmung in Nr. 6 ebenda 
angepaßt, welche die Zurückstellung Militärpflichtiger wegen Vorbereitung 
zu einem Lebensberuf usw. vorsieht.“ 
5. Als § 214# werden folgende Vorschriften eingestellt: 
s Sla. 
Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen 
Lande eine feste Stellung ) als Kaufmann, Gewerbe- 
treibender usw. erworben haben, können nach Ablauf der 
Frist, für die sie zurückgestellt sind, frühestens jedoch nach 
Ablauf des vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr Ansuchen 
durch die Ersatzbehörde dritter Instanz (8 30 Nr. 3c) 
dem Landsturm ersten Aufgebots überwiesen werden. 
Diese Vergünstigung darf jedoch den Militärpflichtigen 
nur gewährt werden, wenn bei Ableistung der aktiven 
Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem 
Schutzgebiet, ihre Stellung oder ihr in dem außereuro- 
päischen Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde, 
auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen 
der Ueberweisung zum Landsturm zur Umgehung der 
Dienstpflicht herbeigeführt worden sind. 
Komm. Ber. S. 71, 96. — Sten. Ber. S. 5340D, 5776 A. 
1. Im Reg. Entw. ist die Vorschrift folgendermaßen begründet: 
„Im 8§ 21a ist der Begriff „feste Stellung als Kaufmann usw.“ 
dem § 59 des Reichsmilitärgesetzes entlehnt; es wird darunter eine den 
Unterhalt dauernd sichernde Lebensstellung verstanden. Die Bestimmung, 
daß die überweisung zum Landsturm nicht früher als nach Ablauf des 
vierten Dienstpflichtjahrs erfolgen darf, steht im Einklang mit der Mög- 
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