Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes. 179
heutigen Verkehrsverhältnissen schwerwiegende Unterschiede in der Regel
nicht aufweisen wird, um so weniger, als durch Auslandsuntersuchung,
Entscheidung der Ersatzbehörden in Abwesenheit der Militärpflichtigen
und ähnliche bereits bestehende und fortlaufend zu ergänzende Erleich—
terungen den Verhältnissen sämtlicher Auslandsdeutschen weitgehend
Rechnung getragen ist. Zu den außereuropäischen Ländern zählen auch
die Schutzgebiete. Soweit in solchen jedoch eine Schutztruppe besteht,
bedarf die Erfüllung der Wehrpflicht in Berücksichtigung der in diesen
Schutzgebieten obwaltenden Verhältnisse besonderer Regelung. Deshalb
trifft das Gesetz nur für die übrigen Schutzgebiete die erforderlichen
Maßnahmen.
Der Zusatz zu Nr. 7 des § 20 ist der Bestimmung in Nr. 6 ebenda
angepaßt, welche die Zurückstellung Militärpflichtiger wegen Vorbereitung
zu einem Lebensberuf usw. vorsieht.“
5. Als § 214# werden folgende Vorschriften eingestellt:
s Sla.
Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen
Lande eine feste Stellung ) als Kaufmann, Gewerbe-
treibender usw. erworben haben, können nach Ablauf der
Frist, für die sie zurückgestellt sind, frühestens jedoch nach
Ablauf des vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr Ansuchen
durch die Ersatzbehörde dritter Instanz (8 30 Nr. 3c)
dem Landsturm ersten Aufgebots überwiesen werden.
Diese Vergünstigung darf jedoch den Militärpflichtigen
nur gewährt werden, wenn bei Ableistung der aktiven
Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem
Schutzgebiet, ihre Stellung oder ihr in dem außereuro-
päischen Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde,
auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen
der Ueberweisung zum Landsturm zur Umgehung der
Dienstpflicht herbeigeführt worden sind.
Komm. Ber. S. 71, 96. — Sten. Ber. S. 5340D, 5776 A.
1. Im Reg. Entw. ist die Vorschrift folgendermaßen begründet:
„Im 8§ 21a ist der Begriff „feste Stellung als Kaufmann usw.“
dem § 59 des Reichsmilitärgesetzes entlehnt; es wird darunter eine den
Unterhalt dauernd sichernde Lebensstellung verstanden. Die Bestimmung,
daß die überweisung zum Landsturm nicht früher als nach Ablauf des
vierten Dienstpflichtjahrs erfolgen darf, steht im Einklang mit der Mög-
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