Gesamtgut
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1490
1491
Was der überlebende Ehegatte zu
dem G. schuldet oder aus dem G.
zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung
der f. Gütergemeinschaft zu
leisten. 1518.
Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling,
so gehört sein Anteil an
dem G. der f. Gütergemeinschaft nicht
zu seinem Nachlasse. Hinterläßt er
Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein
würden, wenn er den verstorbenen
Chegatten nicht überlebt hätte, so treten
die Abkömmlinge an seine Stelle.
Hinterläßt er solche Abkömmlinge nicht,
so wächst sein Anteil mit den übrigen
anteilsberechtigten Abkömmlingen und,
wenn solche nicht vorhanden sind, dem
überlebenden Ehegatten an. 1518.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann auf seinen Anteil an dem G. der
f. Gütergemeinschaft verzichten. Der
Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem für den Nachlaß des verstorbenen
Ehegatten zuständigen Gerichte;
die Erklärung ist in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben. Das
Nachlaßgericht soll die Erklärung dem
überlebenden Ehegatten und den übrigen
anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen.
Der Verzicht kann auch durch Vertrag
mit dem überlebenden Ehegatten
und den übrigen anteilsberechtigten
Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag
bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Steht der Abkömmling unter elterlicher
Gewalt oder unter Vormundschaft,
so ist zu dem Verzichte die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich.
Der Verzicht hat die gleichen
Wirkungen, wie wenn der Verzichtende
zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung
von Abkömmlingen gestorben
wäre. 1518.
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1493
1495
Gesamtgut
Die f. Gütergemeinschaft endigt mit
der Wiederverheiratung des überlebenden
Ehegatten.
Der überlebende Ehegatte hat, wenn
ein anteilsberechtigter Abkömmling
minderjährig ist oder bevormundet
wird, die Absicht der Wiederverheiratung
dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen,
ein Verzeichnis des G. einzureichen,
die Gütergemeinschaft aufzuheben
und die Auseinandersetzung
herbeizuführen. Das Vormundschaftsgericht
kann gestatten, daß die Aufhebung
der Gütergemeinschaft bis zur
Eheschließung unterbleibt und daß die
Auseinandersetzung erst später erfoldt.
1518.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann gegen den überlebenden Ehegatten
auf Aufhebung der f. Gütergemeinschaft
klagen:
1. wenn der überlebende Ehegatte ein
Rechtsgeschäft der in den §§ 1444,
bis 1446 bezeichneten Art ohne
Zustimmung des Abkömmlinges
vorgenommen hat und für die Zukunft
eine erhebliche Gefährdung
des Abkömmlinges zu besorgen ist;
2. wenn der überlebende Ehegatte das
G. in der Absicht, den Abkömmling
zu benachteiligen, vermindert
hat;
3. wenn der überlebende Ehegatte
seine Verpflichtung, dem Abkömmling
Unterhalt zu gewähren, verletzt
hat und für die Zukunft eine
erhebliche Gefährdung des Unterhalts
zu besorgen ist;
4. wenn der überlebende Ehegatte
wegen Verschwendung entmündigt
ist oder wenn er das G. durch
Verschwendung erheblich gefährdet;
5. wenn der überlebende Ehegatte
die elterliche Gewalt über den Abkömmling
verwirkt hat oder, falls