Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gesamtgut

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Was  der  überlebende  Ehegatte  zu
dem  G.  schuldet  oder  aus  dem  G.
zu  fordern  hat,  ist  erst  nach  der  Beendigung
  der  f.  Gütergemeinschaft  zu
leisten.  1518.

Stirbt  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling,
  so  gehört  sein  Anteil  an
dem  G.  der  f.  Gütergemeinschaft  nicht
zu  seinem  Nachlasse.  Hinterläßt  er
Abkömmlinge,  die  anteilsberechtigt  sein
würden,  wenn  er  den  verstorbenen
Chegatten  nicht  überlebt  hätte,  so  treten
die  Abkömmlinge  an  seine  Stelle.
Hinterläßt  er  solche  Abkömmlinge  nicht,
so  wächst  sein  Anteil  mit  den  übrigen
anteilsberechtigten  Abkömmlingen  und,
wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,  dem
überlebenden  Ehegatten  an.  1518.
Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  auf  seinen  Anteil  an  dem  G.  der

f.  Gütergemeinschaft  verzichten.  Der
Verzicht  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  für  den  Nachlaß  des  verstorbenen
  Ehegatten  zuständigen  Gerichte;
  die  Erklärung  ist  in  öffentlich
beglaubigter  Form  abzugeben.  Das
Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  dem
überlebenden  Ehegatten  und  den  übrigen
anteilsberechtigten  Abkömmlingen  mitteilen.


Der  Verzicht  kann  auch  durch  Vertrag
  mit  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  übrigen  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  erfolgen.  Der  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Steht  der  Abkömmling  unter  elterlicher
  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zu  dem  Verzichte  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.

Der  Verzicht  hat  die  gleichen
Wirkungen,  wie  wenn  der  Verzichtende
zur  Zeit  des  Verzichts  ohne  Hinterlassung
  von  Abkömmlingen  gestorben
wäre.  1518.

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Gesamtgut

Die  f.  Gütergemeinschaft  endigt  mit
der  Wiederverheiratung  des  überlebenden
  Ehegatten.

Der  überlebende  Ehegatte  hat,  wenn
ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
minderjährig  ist  oder  bevormundet
wird,  die  Absicht  der  Wiederverheiratung
  dem  Vormundschaftsgericht  anzuzeigen,
  ein  Verzeichnis  des  G.  einzureichen,
  die  Gütergemeinschaft  aufzuheben
  und  die  Auseinandersetzung
herbeizuführen.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  gestatten,  daß  die  Aufhebung
  der  Gütergemeinschaft  bis  zur
Eheschließung  unterbleibt  und  daß  die
Auseinandersetzung  erst  später  erfoldt.
1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  gegen  den  überlebenden  Ehegatten

  auf  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
  klagen:

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein
Rechtsgeschäft  der  in  den  §§  1444,
bis  1446  bezeichneten  Art  ohne
Zustimmung  des  Abkömmlinges
vorgenommen  hat  und  für  die  Zukunft
  eine  erhebliche  Gefährdung
des  Abkömmlinges  zu  besorgen  ist;

2.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  das
G.  in  der  Absicht,  den  Abkömmling
  zu  benachteiligen,  vermindert
hat;

3.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
seine  Verpflichtung,  dem  Abkömmling
  Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt
  hat  und  für  die  Zukunft  eine
erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts
  zu  besorgen  ist;

4.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
wegen  Verschwendung  entmündigt
ist  oder  wenn  er  das  G.  durch
Verschwendung  erheblich  gefährdet;

5.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
die  elterliche  Gewalt  über  den  Abkömmling
  verwirkt  hat  oder,  falls