Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

192 C. Zugehörige Gesetze. 
l 39. 
Hinter Ziffer 2 ist als Ziffer 2 à einzufügen: 
„2 à) Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen Lande eine 
feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben 
haben, können nach Ablauf der Frist, für die sie zurückgestellt sind, 
frühestens jedoch nach Ablauf des vierten Dienstpflichtjahrs, auf 
ihr Ansuchen durch die Ersatzbehörde III. Instanz dem Land- 
sturm ersten Aufgebots überwiesen werden. Diese Vergünstigung 
darf jedoch den Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn 
bei Ableistung der aktiven Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, 
sei es in einem Schutzgebiet, ihre Stellung oder ihr in dem 
außereuropäischen Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein 
würde, auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen 
der Ueberweisung zum Landsturm zur Umgehung der Dienst. 
pflicht herbeigeführt worden sind."“ 
RM. 8§ 21, a. 
8 84. 
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen: 
„8. Ueber Erteilung des Meldescheins an Staatlose siehe § 21, 2.“ 
§ 89. Der Ziffer 1 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Wegen Erteilung des Berechtigungsscheins an Staatlose siehe 
§21, 2.“ 
§ 96. 
Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut: 
„3. Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhhalten, können ihrer 
Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde ihres 
Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines 
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten 
Rufforderung zur Rückkehr keine Folge leisten. 
u. St AG. 8 27. 
Wenn Gestellung im Ausland siehe § 111, 2, wegen Be- 
freiung von der Rückkehr § 111, 4.“ 
8 110. 
Ziffer 2 erhält folgenden Wortlaut: 
„2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt: 
Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder 
der aktiven Schutztruppen, 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Ein- 
berufung zum aktiven Dienste erhalten haben (siehe § 111, 9), 
Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Beurlaubten- 
standes, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind.“ 
R. u. St AG. § 22, 2, 4 und 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.