Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aenderungen der deutschen Wehrordnung v. 31. März 1914. 193 
8111. 
Ziffer 2 lautet: 
„2. Bei einer allgemeinen Mobilmachung haben sich alle Personen 
des Beurlaubtenstandes, die sich im europäischen Ausland oder 
in einem Küstenlande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres 
befinden, unverzüglich nach Deutschland zurückzubegeben. 
Alle Personen des Beurlaubtenstandes, die sich in außer- 
europäischen und nicht zu den Küstenländern des Mittelländi- 
schen oder Schwarzen Meeres gehörenden Ländern befinden, 
haben sich, soweit sie nicht von der Rückkehr im Falle einer 
Mobilmachung befreit sind, unverzüglich bei dem nächsten mili- 
tärischen Befehlshaber (z. B. Seebefehlshaber, Schutztruppen- 
kommandeur) oder beim Gouverneur einer Kolonie, in der sich 
keine Schutztruppe befindet, zu melden. Ist ein solcher nicht 
ohne weiteres zu erreichen, so haben sie schleunigst beim nächsten 
deutschen Berufskonsul Auskunft einzuholen. Erhalten sie auf 
diesem Wege keine Befehle, so haben sie sich unverzüglich nach 
Deutschland zurückzubegeben." 
Ziffer 3 Abs. 1 bis 3 lautet: 
„3. Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften der 
Reserve, der Ersatzreserve und der Landwehr (Seewehr) ersten 
Aufgebots, die in ein Schutzgebiet oder ins Ausland gehen 
wollen oder sich dort aufhalten, unter Befreiung von den ge- 
wöhnlichen Dienstpflichten, soweit diese nicht aus dem Auf- 
enthalt in einem Schutzgebiet erwachsen, mit der Verpflichtung 
zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung?“*) auf zwei Jahre 
beurlaubt werden. 
R-MG. 8§ 59 Abf. 1. 
Der Urlaub wird erteilt an Offiziere und Beamte durch den 
Brigadekommandeur oder Landwehr-Inspekteur, an Mannschaften 
durch den Bezirkskommandeur." 
Als Anm. ) zu Ziffer 3 ist aufzunehmen: 
„**) Unter Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ist auch 
die Gestellung außerhalb des Reichsgebiets, d. h. in einem Schutz- 
gebiet oder im Ausland an Bord eines Kriegsschiffs usw. zu 
verstehen (vgl. § 111, 2).“ 
Ziffer 4 Abs. 1 und 2 lauten: 
„4. Weist ein nach Ziffer 3 Beurlaubter durch Bescheinigung des 
Gouverneurs oder des Konsuls nach, daß er sich in dem Schutz- 
gebiet oder im Ausland eine feste*) Stellung als Kaufmann, 
Gewerbetreibender usw. erworben hat, so kann der Urlaub bis 
zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse verlängert werden. 
Dies gilt jedoch für den in einem europäischen Lande oder in 
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 13
	        
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