Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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C. Zugehörige Gesetze. 
einem Küstenlande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres 
lebenden Beurlaubten nur dann, wenn die feste Stellung bei 
Erfüllung der gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet sein würde. 
Haben beurlaubte Mannschaften die feste Stellung in einem 
außereuropäischen und nicht zu den Küstenländern des Mittel- 
ländischen oder Schwarzen Meeres gehörenden Lande erworben, 
so können sie auch von der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle 
einer Mobilmachung befreit werden. (Vgl. Anmerkung?““) zu 
111, 3.)“ 
RM. § 59 Abs. 2 und 3. 
Der bisherige Abs. 2 der Ziff. 4 ist zu streichen. 
In der Anmerkung?) zu Ziffer 4 sind die Worte „Konsulats- 
bescheinigung“ und „bescheinigt“ durch „Bescheinigung“ und „nach- 
gewiesen“ zu ersetzen. 
Abs. 3 der Ziffer 4 lautet: 
„Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots, 
die durch Bescheinigung eines Gouverneurs oder Konsuls nach- 
weisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren 
Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbe- 
treibender usw. erworben haben,) kann der ihnen erteilte Ur- 
laub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis unter gleich- 
zeitiger Entbindung von der Pflicht zur Rückkehr im Falle einer 
Mobilmachung (vgl. Anmerkung “) zu § 111, 3) verlängert 
werden. Für diese Mannschaften gilt die Beschränkung be- 
züglich der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen 
Meeres nicht."“ 
Ges. v. 11. Februar 1888 Art. II § 4, 4 und §8 20. 
Abs. 4 und 5 der Ziffer 4 lauten: 
„Derartige Anträge unterliegen bei Offizieren und Beamten 
im Falle des ersten Absatzes der Entscheidung des Brigade- 
kommandeurs oder Landwehr-Inspekteurs, im übrigen bei Mann- 
schaften der des Bezirkskommandeurs. 
Für die Befreiung der Offiziere und Beamten des Be- 
urlaubtenstandes von der Rückkehr im Mobilmachungsfalle (val. 
Anmerkung “) zu § 111, 3) — Abs. 2 und 4 — ist die Ver- 
abschiedung Voraussetzung." 
Ziffer 7 erhält folgenden Wortlaut: 
„Den Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes darf 
— falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem anderen Bundes- 
staate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung 
aus der Staatsangehörigkeit erst nach ihrer Verabschiedung er- 
teilt werden.
	        
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