Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erleichterungen der Wehrpflicht für im Ausland lebende Deutsche. 197 
werden. In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung der Ministerial— 
instanz vorbehalten worden. Hiernach haben die endgültigen Ent— 
scheidungen der Ersatzbehörden regelmäßig auf Grund der im Ausland 
gehörig ausgestellten Zeugnisse zu erfolgen, während früher mehrfach 
Weiterungen dadurch entstanden sind, daß die Ersatzbehörden eine 
nochmalige Untersuchung im Inland forderten. 
II. Erleichterung für die Zurückstellung. 
Gemäß § 33 Nr. 10 der Wehrordnung sind sämtliche Berufs- 
konsuln oder soweit solche örtlich nicht zuständig sind, die diplomatischen 
Vertretungen ermächtigt, selbständig die vorläufige Zurückstellung von 
Militärpflichtigen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, 
bis zu zwei Jahren und, soweit es sich um ein außereuropäisches 
Land handelt, bis zu vier Jahren zu verfügen; auch haben bereits 
einzelne Wahlkonsulate diese Ermächtigung erhalten. 
III. Befreiung von der aktiven Dienstpflicht. 
Diese wichtige Erleichterung ist unter bestimmten Voraussetzungen 
für die im außereuropäischen Ausland lebenden Deutschen durch den 
neuen § 21 a des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der 
Fassung der Novelle vom 22. Juli 1913 eingeführt worden. Hier- 
nach können nämlich Militärpflichtige, die sich in einem außereuropä- 
ischen Lande eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. 
erworben haben, nach Ablauf der Frist, für die sie zurückgestellt sind, 
frühestens jedoch nach Ablauf des vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr 
Ansuchen durch die Ersatzbehörde dritter Instanz dem Landsturm ersten 
Aufgebots überwiesen werden. Diese Vergünstigung darf jedoch den 
Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn bei Ableistung der aktiven 
Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem Schutzgebiet, ihre 
Stellung oder ihr in dem außereuropäischen Lande angelegtes Ver- 
mögen gefährdet sein würde, auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die 
Voraussetzungen der Ueberweisung zum Landsturm zur Umgehung der 
Dienstpflicht herbeigeführt worden sind. 
IV. Befreiung von den gewöhnlichen Dienstpflichten 
des Beurlaubtenstandes. 
Personen des Beurlaubtenstandes, die im Ausland leben, können 
nach § 59 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der Fassung 
der Novelle vom 22. Juli 1913 von ihren weiteren militärischen Ver- 
vslichtungen, also insbesondere von Uebungen, in folgender Stufenfolge 
befreit werden. Ihre Beurlaubung unter Befreiung von den gewöhn- 
lichen Dienstpflichten, jedoch unter Vorbehalt der Rückkehr im Falle 
einer Mobilmachung, ist ohne weiteres auf die Dauer von zwei Jahren
	        
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