Erleichterungen der Wehrpflicht für im Ausland lebende Deutsche. 197
werden. In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung der Ministerial—
instanz vorbehalten worden. Hiernach haben die endgültigen Ent—
scheidungen der Ersatzbehörden regelmäßig auf Grund der im Ausland
gehörig ausgestellten Zeugnisse zu erfolgen, während früher mehrfach
Weiterungen dadurch entstanden sind, daß die Ersatzbehörden eine
nochmalige Untersuchung im Inland forderten.
II. Erleichterung für die Zurückstellung.
Gemäß § 33 Nr. 10 der Wehrordnung sind sämtliche Berufs-
konsuln oder soweit solche örtlich nicht zuständig sind, die diplomatischen
Vertretungen ermächtigt, selbständig die vorläufige Zurückstellung von
Militärpflichtigen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben,
bis zu zwei Jahren und, soweit es sich um ein außereuropäisches
Land handelt, bis zu vier Jahren zu verfügen; auch haben bereits
einzelne Wahlkonsulate diese Ermächtigung erhalten.
III. Befreiung von der aktiven Dienstpflicht.
Diese wichtige Erleichterung ist unter bestimmten Voraussetzungen
für die im außereuropäischen Ausland lebenden Deutschen durch den
neuen § 21 a des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der
Fassung der Novelle vom 22. Juli 1913 eingeführt worden. Hier-
nach können nämlich Militärpflichtige, die sich in einem außereuropä-
ischen Lande eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw.
erworben haben, nach Ablauf der Frist, für die sie zurückgestellt sind,
frühestens jedoch nach Ablauf des vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr
Ansuchen durch die Ersatzbehörde dritter Instanz dem Landsturm ersten
Aufgebots überwiesen werden. Diese Vergünstigung darf jedoch den
Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn bei Ableistung der aktiven
Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem Schutzgebiet, ihre
Stellung oder ihr in dem außereuropäischen Lande angelegtes Ver-
mögen gefährdet sein würde, auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die
Voraussetzungen der Ueberweisung zum Landsturm zur Umgehung der
Dienstpflicht herbeigeführt worden sind.
IV. Befreiung von den gewöhnlichen Dienstpflichten
des Beurlaubtenstandes.
Personen des Beurlaubtenstandes, die im Ausland leben, können
nach § 59 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der Fassung
der Novelle vom 22. Juli 1913 von ihren weiteren militärischen Ver-
vslichtungen, also insbesondere von Uebungen, in folgender Stufenfolge
befreit werden. Ihre Beurlaubung unter Befreiung von den gewöhn-
lichen Dienstpflichten, jedoch unter Vorbehalt der Rückkehr im Falle
einer Mobilmachung, ist ohne weiteres auf die Dauer von zwei Jahren