Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

212 D. Staatsverträge. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Ludwig von Bayern, des König— 
reiches Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs 
von Bayern · 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 
usw. und Apostolischer König von Ungarn, 
geleitet von dem Wunsche, Doppelbesteuerungen zu beseitigen, die sich 
aus der Anwendung der für Bayern bezw. für Oesterreich geltenden Steuer— 
gesetze ergeben könnten, haben zwecks einer hierüber zu treffenden Ver— 
einbarung zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Prinzregent Ludwig von Bayern: 
den Herrn Georg Ritter von Breunig, Königlichen Staatsrat 
i. o. D., Staatsminister der Finanzen, 
und 
den Herrn Siegmund Ritter und Edlen von Lößl, Königlichen 
Staatrat i. o. D. und Ministerialdirektor im K. Staats- 
ministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
und 
Seine Moajestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 
Usw. und Apostolischer König von Ungarn: 
den Herrn Ludwig Velics von Läszlöfalva, Allerhöchstenihren 
Geheimen Rat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister am Königlich Bayerischen Hofe, 
und 
den Herrn Hermann Bareck, Sektionschef im Kaiserlich König- 
lichen österreichischen Finanzministerium, 
welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten sich mitgeteilt, über folgendes übereingekommen sind: 
Art. 1. I. Bayerische, beziehungsweise österreichische Staats- 
angehörige werden vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 2 bis 4 
zu den direkten Staatssteuern nur in dem Staate herangezogen, in 
welchem sie ihren Wohnsitz haben, in Ermanglung eines solchen nur 
in dem Staate, in welchem sie sich aufhalten. 
II. Mit demselben Vorbehalte werden banerische, beziehungsweise 
österreichische Staatsangehörige, die in beiden Staaten einen Wohnsit 
haben, nur in dem Staate zu den direkten Staatssteuern herangezogen, 
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. 
III. Als Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages gilt der Ort, an 
dem jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die 
Absicht der dauernden Beibehaltung einer Wohnung schließen lassen. 
Art. 2. I. Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den 
Wohnsitz des Steuerpflichtigen wird der Grund= und Gebäudebesitz und 
der Betrieb eines stehenden Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen
	        
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