Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 223
Uebersicht
über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust
der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Groß-
britannien, Italien, den Niederlanden, Oesterreich, Ungarn, Ruß-
land, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika,
Argentinien, Brasilien, Mexico und Japan.
I. Erwerbsgründe.
1. Erwerb durch Abstammung von einem Staatsangehörigen
(Jus sanguinis).
Belgien. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus-
land erfolgt, erwirbt das Kind eines belgischen Vaters oder, wenn der
Vater staatlos ist, einer belgischen Mutter die belgische Staatsangehörig-
keit. Ebenso das Kind eines ausländischen Vaters durch die Geburt
nach Auflösung der Ehe, wenn die Mutter zur Zeit der Geburt Bel-
gierin ist (Gesetz vom 8. Juni 1909, Art. 1).
Das unter 21 Jahre alte uneheliche Kind, dessen Abstammung
durch Anerkennung oder Urteil festgestellt wird, folgt der Staatsangehörig-
keit des Elternteils, in Ansehung dessen die Feststellung zuerst erfolgt
ist. Wird diese für beide Eltern gleichzeitig getroffen, so folgt das
Kind der Staatsangehörigkeit des Vaters (a. a. O., Art. 2).
Dänemark. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus-
land erfolgt, erwirbt das eheliche Kind eines dänischen Vaters die
dänische Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 19. März 1898 in der durch
das Gesetz vom 23. März 1908 abgeänderten Fassung, 8 1). Ebenso
erwirbt das uneheliche Kind die dänische Staatsangehörigkeit, wenn
die Mutter Dänin ist (a. a. O., § 7).
Frankreich. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im
Ausland erfolgt, erwirbt das eheliche Kind französischer Eltern die
französische Staatsangehörigkeit.
Das uneheliche Kind, dessen Abstammung während seiner Minder-
jährigkeit durch Anerkennung oder Urteil festgestellt wird, folgt der
Staatsangehörigkeit des Elternteils, in Ansehung dessen die Feststellung
zuerst erfolgt ist. Wird diese für beide Eltern gleichzeitig getroffen, so
folgt das Kind der Staatsangehörigkeit des Vaters (Bürgerliches Ge-
setzbuch, Art. 8 Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1889).
Großbritannien. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt
im Ausland erfolgt, erwirbt das eheliche Kind und der eheliche Enkel
eines Briten, der seinerseits die britische Staatsangehörigkeit durch Ge-
burt im Inland erlangt hat, die britische Staatsangehörigkeit (4 Geo.
I c. 21, s. 1, 2 und 13. Geo. III c. 21, s. 1 snach Hatschek, Eng-
lisches Staatsrecht, in Marquardsens Handbuch 1905, S. 220.).