Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

224 E. Vollzugsvorschriften. 
Ein außerhalb der britischen Besitzungen geborenes Kind eines 
britischen Vaters darf nach erreichter Volljährigkeit eine Austritts- 
erklärung abgeben (Naturalisationsakte 1870 s. 4). 
Italien. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus- 
land erfolgt, erwirbt das Kind eines Italieners die italienische Staats- 
angehörigkeit (Bürgerliches Gesetzbuch vom 25. Juni 1865, Artikel 4). 
Ebenso das uneheliche Kind einer Italienerin, solange der Vater 
(rechtlich) unbekannt ist (d. a. O., Art. 7). 
Niederlande. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im 
Ausland erfolgt, erwirbt das eheliche Kind niederländischer Eltern die 
niederländische Staatsangehörigkeit. Ebenso das uneheliche Kind, wenn 
es von seiner niederländischen Mutter oder seinem niederländischen Vater 
anerkannt wird (Gesetz vom 12. Dezember 1892, Art. 1). 
Oesterreich. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im 
Ausland erfolgt, erwirbt das eheliche Kind eines Oesterreichers die 
österreichische Staatsangehörigkeit. Uneheliche Kinder erwerben die 
Staatsangehörigkeit der Mutter (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch 
§ 28, 165). 
Ungarn. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus- 
land erfolgt, erwirbt das eheliche Kind eines ungarischen Vaters und 
das uneheliche Kind einer ungarischen Mutter die ungarische Staats- 
angehörigkeit (Gesetz vom 20. Dezember 1879, § 3). 
Rußland. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus- 
land erfolgt, erwirbt das Kind eines Russen die russische Untertanen- 
at (Sieber, Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehre Bd. 1 
S. 190). 
Schweiz. Der Besitz des Schweizerbürgerrechts hängt von dem 
eines Kantonsbürgerrechts, dies von dem eines Gemeindebürgerrechts 
ab (Bundesverfassung Art. 43, 44). Nach dem Rechte aller Kantone 
erwirbt das eheliche Kind eines schweizerichen Vaters durch Abstammung, 
auch wenn die Geburt im Ausland erfolgt, das Schweizerbürgerrecht. 
Ebenso das uneheliche Kind, wenn die Mutter Schweizerbürgerin ist. 
Spanien. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus- 
land erfolgt, erwirbt das Kind spanischer Eltern die spanische Staats- 
angehörigkeit (Verfassung vom 30. Juni 1876, Art. 1 Nr. 2, Bürger- 
liches Gesetzbuch von 1888, Art. 17 Nr. 2). 
Vereinigte Staaten von Amerika. Durch Abstammung, auch 
wenn die Geburt im Ausland erfolgt, erwirbt das Kind, dessen Vater 
zur Zeit der Geburt amerikanischer Bürger war, die amerikanische 
Staatsbürgereigenschaft es sei denn, daß der Vater niemals seinen 
Wohnsitz in den Vereinigten Staaten gehabt hat (Revised Statute 
section 1993).
	        
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