224 E. Vollzugsvorschriften.
Ein außerhalb der britischen Besitzungen geborenes Kind eines
britischen Vaters darf nach erreichter Volljährigkeit eine Austritts-
erklärung abgeben (Naturalisationsakte 1870 s. 4).
Italien. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus-
land erfolgt, erwirbt das Kind eines Italieners die italienische Staats-
angehörigkeit (Bürgerliches Gesetzbuch vom 25. Juni 1865, Artikel 4).
Ebenso das uneheliche Kind einer Italienerin, solange der Vater
(rechtlich) unbekannt ist (d. a. O., Art. 7).
Niederlande. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im
Ausland erfolgt, erwirbt das eheliche Kind niederländischer Eltern die
niederländische Staatsangehörigkeit. Ebenso das uneheliche Kind, wenn
es von seiner niederländischen Mutter oder seinem niederländischen Vater
anerkannt wird (Gesetz vom 12. Dezember 1892, Art. 1).
Oesterreich. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im
Ausland erfolgt, erwirbt das eheliche Kind eines Oesterreichers die
österreichische Staatsangehörigkeit. Uneheliche Kinder erwerben die
Staatsangehörigkeit der Mutter (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
§ 28, 165).
Ungarn. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus-
land erfolgt, erwirbt das eheliche Kind eines ungarischen Vaters und
das uneheliche Kind einer ungarischen Mutter die ungarische Staats-
angehörigkeit (Gesetz vom 20. Dezember 1879, § 3).
Rußland. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus-
land erfolgt, erwirbt das Kind eines Russen die russische Untertanen-
at (Sieber, Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehre Bd. 1
S. 190).
Schweiz. Der Besitz des Schweizerbürgerrechts hängt von dem
eines Kantonsbürgerrechts, dies von dem eines Gemeindebürgerrechts
ab (Bundesverfassung Art. 43, 44). Nach dem Rechte aller Kantone
erwirbt das eheliche Kind eines schweizerichen Vaters durch Abstammung,
auch wenn die Geburt im Ausland erfolgt, das Schweizerbürgerrecht.
Ebenso das uneheliche Kind, wenn die Mutter Schweizerbürgerin ist.
Spanien. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus-
land erfolgt, erwirbt das Kind spanischer Eltern die spanische Staats-
angehörigkeit (Verfassung vom 30. Juni 1876, Art. 1 Nr. 2, Bürger-
liches Gesetzbuch von 1888, Art. 17 Nr. 2).
Vereinigte Staaten von Amerika. Durch Abstammung, auch
wenn die Geburt im Ausland erfolgt, erwirbt das Kind, dessen Vater
zur Zeit der Geburt amerikanischer Bürger war, die amerikanische
Staatsbürgereigenschaft es sei denn, daß der Vater niemals seinen
Wohnsitz in den Vereinigten Staaten gehabt hat (Revised Statute
section 1993).