Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

226 E. Vollzugsvorschriften. 
Ungarn. Ein uneheliches Kind, dessen Mutter Ausländerin ist, 
erwirbt die ungarische Staatsangehörigkeit, wenn es von seinem un— 
garischen Vater legitimiert wird (Gesetz vom 20. Dezember 1879, 8 4). 
Rußland. — 
Schweiz. Das durch nachfolgende Ehe legitimierte uneheliche 
Kind erhält das Schweizerbürgerrecht. Soweit in einzelnen Kantonen 
andere Arten der Legitimation eingeführt sind, haben diese die gleiche 
Wirkung (Bundesrechtliche Praxis. Vgl. Sieber, Staatsbürgerrecht im 
internationalen Verkehre, Bd. 1, S. 54). 
Spanien. — 
Vereinigte Staaten von Amerika. Ein uneheliches Kind 
einer Ausländerin erhält das amerikanische Bürgerrecht infolge der 
Verheiratung der Mutter mit einem Amerikaner, sofern die Mutter 
durch die Heirat das Staatsbürgerrecht in den Vereinigten Staaten 
erwirbt (ogl. Sieber, Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr, 
Bd. 1, S. 150). 
Argentinien. — Brasilien. — Mexiko. — 
Japan. Ein Ausländer erwirbt die japanische Staatsangehörig- 
keit, wenn er von einem Japaner adoptiert wird. Desgleichen das 
ausländische Kind, das von seinem japanischen Vater oder seiner 
japanischen Mutter anerkannt wird. Zur Anerkennung ist erforderlich, 
daß das Kind nach seinem Heimatrechte minderjährig und nicht die 
Ehefrau eines Ausländers ist (Gesetz vom 15. März 1899, Art. 5 
Nr. 3, 4; Art. 6). 
3. Erwerb durch Eheschließung. 
Belgien. Eine Ausländerin, die einen Belgier heiratet, erwirbt 
die belgische Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 8. Juni 1909 Art. 5). 
Dänemark. Eine Ausländerin, die einen Dänen heiratet, er- 
wirbt die dänische Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 19. März 1898 
in der durch das Gesetz vom 23. März 1908 abgeänderten Fassung, 
* 3 Absk. 1). 
Frankreich. Eine Ausländerin, die einen Franzosen heiratet, 
erwirbt die französische Staatsangehörigkeit (Bürgerliches Gesetzbuch, 
Art. 12, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1889). 
Großbritannien. Eine verheiratete Frau soll als Untertan 
desjenigen Staates angesehen werden, dem ihr Ehemann als Untertan 
angehört (Naturalisationsakte 1870, s. 10 Nr. 1). 
Italien. Eine Ausländerin, die einen Italiener heiratet, er- 
wirbt die italienische Staatsangehörigkeit (Bürgerliches Gesetzbuch vom 
25. Juni 1865, Art. 9). 
Niederlande. Eine Ausländerin, die einen Niederländer heiratel,
	        
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