226 E. Vollzugsvorschriften.
Ungarn. Ein uneheliches Kind, dessen Mutter Ausländerin ist,
erwirbt die ungarische Staatsangehörigkeit, wenn es von seinem un—
garischen Vater legitimiert wird (Gesetz vom 20. Dezember 1879, 8 4).
Rußland. —
Schweiz. Das durch nachfolgende Ehe legitimierte uneheliche
Kind erhält das Schweizerbürgerrecht. Soweit in einzelnen Kantonen
andere Arten der Legitimation eingeführt sind, haben diese die gleiche
Wirkung (Bundesrechtliche Praxis. Vgl. Sieber, Staatsbürgerrecht im
internationalen Verkehre, Bd. 1, S. 54).
Spanien. —
Vereinigte Staaten von Amerika. Ein uneheliches Kind
einer Ausländerin erhält das amerikanische Bürgerrecht infolge der
Verheiratung der Mutter mit einem Amerikaner, sofern die Mutter
durch die Heirat das Staatsbürgerrecht in den Vereinigten Staaten
erwirbt (ogl. Sieber, Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr,
Bd. 1, S. 150).
Argentinien. — Brasilien. — Mexiko. —
Japan. Ein Ausländer erwirbt die japanische Staatsangehörig-
keit, wenn er von einem Japaner adoptiert wird. Desgleichen das
ausländische Kind, das von seinem japanischen Vater oder seiner
japanischen Mutter anerkannt wird. Zur Anerkennung ist erforderlich,
daß das Kind nach seinem Heimatrechte minderjährig und nicht die
Ehefrau eines Ausländers ist (Gesetz vom 15. März 1899, Art. 5
Nr. 3, 4; Art. 6).
3. Erwerb durch Eheschließung.
Belgien. Eine Ausländerin, die einen Belgier heiratet, erwirbt
die belgische Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 8. Juni 1909 Art. 5).
Dänemark. Eine Ausländerin, die einen Dänen heiratet, er-
wirbt die dänische Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 19. März 1898
in der durch das Gesetz vom 23. März 1908 abgeänderten Fassung,
* 3 Absk. 1).
Frankreich. Eine Ausländerin, die einen Franzosen heiratet,
erwirbt die französische Staatsangehörigkeit (Bürgerliches Gesetzbuch,
Art. 12, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1889).
Großbritannien. Eine verheiratete Frau soll als Untertan
desjenigen Staates angesehen werden, dem ihr Ehemann als Untertan
angehört (Naturalisationsakte 1870, s. 10 Nr. 1).
Italien. Eine Ausländerin, die einen Italiener heiratet, er-
wirbt die italienische Staatsangehörigkeit (Bürgerliches Gesetzbuch vom
25. Juni 1865, Art. 9).
Niederlande. Eine Ausländerin, die einen Niederländer heiratel,