Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

12 A. Gesetzestexte. 
gehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 
den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem 
ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen ab- 
stammt oder an Kindes Staatt angenommen ist. Vor der 
Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; 
die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Be- 
denken erhebt. 
14. 
Die von der Regierung oder der Zentral= oder höheren 
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte 
Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, 
im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im 
öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundes- 
staat anerkannten Religionsgesellschaft gilt für einen Deutschen 
als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern 
nicht in der Anstellungs= oder Bestätigungsurkunde ein Vor- 
behalt gemacht wird. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung 
als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes. 
15. 
Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, 
der seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat, 
gilt als Einbürgerung in diesen Bundesstaat, sofern nicht in 
der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird. 
Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Aus- 
land und bezieht er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, 
so muß er von dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag 
stellt, eingebürgert werden; bezieht er kein Diensteinkommen 
aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung des Reichs- 
kanzlers eingebürgert werden. 
8 16. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit der 
Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hier— 
über ausgefertigten Urkunde oder der Urkunde über die unter 
den Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 Abs. 1 erfolgte 
Anstellung. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern 
nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.