232 E. Vollzugsvorschriften.
Armee der Vereinigten Staaten dienen, können nach einjährigem Auf-
enthalte naturalisiert werden; Seeleute in der Handelsmarine nach
3 Jahren (Revised Statutes, s. 2166, 2174).
Die Naturalisation erstreckt sich auf die unter 21 Jahre alten
Kinder, welche in den Vereinigten Staaten wohnen (Revised Statutes,
§. 2172, Gesetz vom 29. Juni 1906, S. 20).
Argentinien. Die Naturalisation wird jedem Ausländer ver-
liehen, der sich zwei Jahre in der Republik aufgehalten und vor den
Bundesrichtern seinen Willen kundgegeben hat, argentinischer Staats-
bürger zu werden. Von der zweijährigen Frist dispensieren:
Bekleidung eines Staatsamts;
Dienst in der Armee oder Marine;
Einführung einer nützlichen Erfindung oder Industrie;
Gründung oder Bau von Eisenbahnen;
und 6. Grundbesitz in einer der begründeten oder in der Folge
auf nationalem oder provinziellem Boden zu begründenden
Kolonie, Wohnsitz in staatlichen Territorien;
7. Verehelichung mit einer Argentinierin;
8. Ausübung eines öffentlichen Lehramts in Schule und Industrie.
Die Naturalisation erstreckt sich nicht auf die Kinder, doch können
diese die Staatsangehörigkeit durch bloßen Eintritt in die National-
garde erwerben (Verfassung vom 25. September 1860 und Gesetz vom
1. Oktober 1869, Art. 2, 3).
Brasilien. Bedingung der Naturalisation ist Nachweis:
1. der Identität der Person;
2. der gesetzlichen Volljährigkeit;
3. eines zweijährigen Aufenthalts in Brasilien;
4. guter Führung.
Der Nachweis des Aufenthalts wird erlassen:
wenn der Antragsteller mit einer Brasilianerin verheiratet ist;
wenn er Grundbesitz in Brasilien hat;
wenn er Teilhaber an einem industriellen Unternehmen ist oder
eine dem Lande nützliche Industrie erfunden oder eingeführt hat:
wenn er sich durch Talent, Wissen oder Fachkenntnisse in einem
Industriezweig empfiehlt;
5. wenn er das Kind eines in Brasilien naturalisierten Ausländerse
und vor der Naturalisation seines Vaters im Ausland geboren ist.
Bestimmte, einzeln aufgeführte strafbare Handlungen schließen die
Naturalisation eines Ausländers aus (Verordnung vom 12. November
1902, Art. 5, 6, 13).
Mexiko. Der Ausländer muß sechs Monate vor dem Natura-
lisationsantrag erklären, daß er Mexikaner werden und auf seine bis-
herige Staatsangehörigkeit verzichten will. Danach muß er nachweisen:
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