Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

234 E. Vollzugsvorschriften. 
Eintritt in die Armee oder die Marine Erwerbsgrund. Vgl. unten J 
Nr. 7. 
Niederlande. — 
Oesterreich. Die österreichische Staatsangehörigkeit wird durch 
Eintritt in den öffentlichen Dienst erworben (Allgemeines Bürgerliches 
Gesetzbuch § 29, Staatsgrundgesetz, Art. 3 und amtliche Erlasse). 
Ungarn. — 
Rußland. Ausländer, die sich im russischen Zivildienst befinden, 
und Geistliche fremder Konfessionen, die nach Anordnung des Ministers 
des Innern auf einen Posten nach Rußland berufen worden sind, 
können auf Antrag zur Ableistung des Untertaneneides jederzeit zu- 
gelassen werden (Gesetzbuch des Russischen Reichs, 1899, Art. 852). 
Schweiz. — Spanien. — Vereinigte Staaten von 
Amerika. — Argentinien. — Brasilien. — 
Mexiko. Im Ausland geborene Kinder früherer Mexikaner er- 
werben die mexikanische Staatsangehörigkeit durch Annahme eines 
Amtes oder durch Dienst in der Armee, Marine oder Nationalgarde, 
sofern sie volljährig sind und in Mexiko wohnen (Gesetz vom 28. Mai 
1886, Art. 1 Nr. III Abs. 2). Vgl. noch den besonderen Fall der 
Naturalisation a. a. O., Art. 1 Nr. XII, oben I Nr. 4. 
Japan. — 
6. Erwerb durch Geburt innerhalb des Staatsgebiets 
(Jus soli). 
Belgien. Belgier ist das in Belgien geborene Kind (rechtlich) 
unbekannter oder staatloser Eltern (Gesetz vom 8. Juni 1909, Art. 4). 
Belgier wird ferner: 
1. das in Belgien geborene Kind ausländischer Eltern, von denen 
der eine Teil dort geboren ist oder seit zehn Jahren ununter- 
brochen dort gewohnt hat, 
2. das in Belgien geborene Kind eines Ausländers, welches seit 
sechs Jahren ununterbrochen dort gewohnt hat, 
nach Vollendung des 22. Lebensjahrs, wenn es während dieses Jahres 
in Belgien gewohnt und nicht die Absicht erklärt hat, seine ausländische 
Staatsangehörigkeit zu behalten (a. a. O., Art. 7). 
Dänemark. Däne ist das in Dänemark gefundene Kind mit 
unbekannter Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 19. März 1898 in der 
durch das Gesetz vom 23. März 1908 abgeänderten Fassung, § 8). 
Frankreich. Franzose ist das in Frankreich geborene Kind 
(trechtlich) unbekannter oder staatloser Eltern (Bürgerliches Gesetzbuch, 
Art. 8 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1889). 
Franzose ist das in Frankreich geborene Kind ausländischer Eltern, 
von denen der eine Teil bereits in Frankreich geboren ist. Ist nur
	        
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