Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 235
die Mutter in Frankreich geboren, so kann das Kind innerhalb eines
Jahres nach der Volljährigkeit die französische Staatsangehörigkeit
ablehnen. Uneheliche Kinder haben das Ablehnungsrecht unter den
gleichen Bedingungen wie eheliche, wenn der in Frankreich geborene
Elternteil nicht derjenige ist, dem das Kind gemäß Art. 8 Nr. 1 Abs. 2
(jure sanguinis) zu folgen hätte (Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 8
Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1893, Art. 1).
Ueber Erwerb durch Geburt in Frankreich in Verbindung mit
Wohnsitz vgl. unten I Nr. 7.
Großbritannien. Brite ist jede auf britischem Boden ehelich
oder unehelich geborene Person (Gewohnheitsrecht). Ist eine solche
Person zur Zeit ihrer Geburt dem Gesetz eines fremden Staates ge-
mäß auch Untertan dieses Staates geworden und geblieben, so kann
sie nach erreichter Volljährigkeit ihren Austritt aus dem britischen
Staatsverband erklären (Naturalisationsakte 1870, s. 4 Satz 1).
Italien. Italiener ist das in Italien geborene Kind (rechtlich)
unbekannter Eltern (Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 7 Abs. 3).
Italiener wird ferner:
1. das in Italien geborene und sich dort aufhaltende Kind, dessen
Vater die italienische Staatsangehörigkeit vor der Geburt des
Kindes verloren hatte,
2. das in Italien geborene Kind eines Ausländers, der seit zehn
Jahren seinen Wohnsitz in Italien hat;
es kann in beiden Fällen nach erlangter Volljährigkeit die ausländische
Staatsangehörigkeit wählen (a. a. O., Art. 5, 8).
Niederlande. Niederländer ist:
1. das weder vom Vater noch von der Mutter anerkannte un-
eheliche Kind, das im Königreiche geboren ist;
2. das Kind landeseingesessener (achtzehn Monate lang ununter-
brochen in den Niederlanden wohnender) Eltern, die selbst von
einer im Lande wohnenden Mutter geboren sind, solange nicht
festgestellt ist, daß das Kind eine fremde Staatsangehörigkeit
besitzt;
3. das im Königreich ausgesetzte oder dort zurückgelassene Kind,
solange über dessen Herkunft nichts erwiesen ist
(Gesetz vom 12. Dezember 1892, Art. 1 d, 2, 13).
Oesterreich. —
Ungarn. Als Ungar wird betrachtet, solange eine ausländische
Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen wird,
1. wer in dem Gebiete der Länder der ungarischen Krone ge-
boren ist,
2. wer in diesem Gebiet als Findling aufgezogen wurde
(Gesetz vom 20. Dezember 1879, § 19).