Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 237
die Absicht erklärt, seinen Wohnsitz in Belgien zu nehmen und diese
Absicht innerhalb eines Jahres nach dieser Erklärung ausführt (Gesetz
vom 8. Juni 1909, Art. 8).
Unter den gleichen Bedingungen kann das in Belgien geborene
Kind eines Ausländers die belgische Staatsangehörigkeit im 22. Lebens-
jahre erwerben (a. a. O., Art. 9).
Dänemark. Personen, die nicht durch Geburt die dänische Staats-
angehörigkeit erworben haben, aber doch in Dänemark geboren sind,
erwerben die dänische Staatsangehörigkeit, wenn sie nach ihrer Geburt
ununterbrochen bis zu ihrem vollendeten 19. Lebensjahr ihren Wohnsitz
in Dänemark haben, es sei denn, daß sie im Laufe des letzten Jahres
sich schriftlich gegen den Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit er-
klären und sich über den Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit aus-
weisen. Der Erwerb erstreckt sich auf die Ehefrau und die ehelichen
Kinder (Gesetz vom 19. März 1898 in der durch das Gesetz vom
23. März 1908 abgeänderten Fassung, § 2).
Frankreich. Franzose ist jedes in Frankreich geborene Kind
eines Ausländers, das zur Zeit seiner Volljährigkeit seinen Wohnsitz
in Frankreich hat, es sei denn, daß es innerhalb eines Jahres nach
erreichter Volljährigkeit die französische Staatsangehörigkeit ablehnt und
gleichzeitig nachweist, daß es die Staatsangehörigkeit seiner Eltern bei-
behalten und gegebenenfalls der Wehrpflicht in seinem Heimatstaate
genügt hat (Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 8 Nr. 4, in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1889). Jedes in Frankreich geborene Kind
eines Ausländers, das zur Zeit seiner Volljährigkeit seinen Wohnsitz
nicht in Frankreich hat, kann bis zur Vollendung seines 22. Lebens-
jahrs die Eigenschaft als Franzose in Anspruch nehmen, wenn es er-
klärt, seinen Wohnsitz in Frankreich nehmen zu wollen und ihn auch
wirklich innerhalb eines Jahres nach dieser Erklärung dort begründet;
der in Frankreich geborene Sohn eines Ausländers erwirbt die fran-
zösische Staatsangehörigkeit noch während seiner Minderjährigkeit da-
durch, daß er in die französischen Militärlisten eingetragen wird
und sich ohne Widerspruch der Aushebung unterwirft (Bürgerliches
Gesetzbuch, Art. 9, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1893,
Art. 3).
Das in Frankreich oder im Ausland geborene, in Frankreich
wohnende Kind ausländischer Eltern, von denen der eine Teil die
französische Staatsangehörigkeit früher besessen hat, kann diese in jedem
Lebensalter nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 9 in Anspruch
nehmen, sofern es nicht zur Vermeidung der Wehrpflicht seine aus-
ländische Staatsangehörigkeit geltend gemacht hat (Bürgerliches Gesetz-
buch, Art. 10, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1889).
Großbritannien. —