Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 237 
die Absicht erklärt, seinen Wohnsitz in Belgien zu nehmen und diese 
Absicht innerhalb eines Jahres nach dieser Erklärung ausführt (Gesetz 
vom 8. Juni 1909, Art. 8). 
Unter den gleichen Bedingungen kann das in Belgien geborene 
Kind eines Ausländers die belgische Staatsangehörigkeit im 22. Lebens- 
jahre erwerben (a. a. O., Art. 9). 
Dänemark. Personen, die nicht durch Geburt die dänische Staats- 
angehörigkeit erworben haben, aber doch in Dänemark geboren sind, 
erwerben die dänische Staatsangehörigkeit, wenn sie nach ihrer Geburt 
ununterbrochen bis zu ihrem vollendeten 19. Lebensjahr ihren Wohnsitz 
in Dänemark haben, es sei denn, daß sie im Laufe des letzten Jahres 
sich schriftlich gegen den Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit er- 
klären und sich über den Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit aus- 
weisen. Der Erwerb erstreckt sich auf die Ehefrau und die ehelichen 
Kinder (Gesetz vom 19. März 1898 in der durch das Gesetz vom 
23. März 1908 abgeänderten Fassung, § 2). 
Frankreich. Franzose ist jedes in Frankreich geborene Kind 
eines Ausländers, das zur Zeit seiner Volljährigkeit seinen Wohnsitz 
in Frankreich hat, es sei denn, daß es innerhalb eines Jahres nach 
erreichter Volljährigkeit die französische Staatsangehörigkeit ablehnt und 
gleichzeitig nachweist, daß es die Staatsangehörigkeit seiner Eltern bei- 
behalten und gegebenenfalls der Wehrpflicht in seinem Heimatstaate 
genügt hat (Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 8 Nr. 4, in der Fassung des 
Gesetzes vom 26. Juni 1889). Jedes in Frankreich geborene Kind 
eines Ausländers, das zur Zeit seiner Volljährigkeit seinen Wohnsitz 
nicht in Frankreich hat, kann bis zur Vollendung seines 22. Lebens- 
jahrs die Eigenschaft als Franzose in Anspruch nehmen, wenn es er- 
klärt, seinen Wohnsitz in Frankreich nehmen zu wollen und ihn auch 
wirklich innerhalb eines Jahres nach dieser Erklärung dort begründet; 
der in Frankreich geborene Sohn eines Ausländers erwirbt die fran- 
zösische Staatsangehörigkeit noch während seiner Minderjährigkeit da- 
durch, daß er in die französischen Militärlisten eingetragen wird 
und sich ohne Widerspruch der Aushebung unterwirft (Bürgerliches 
Gesetzbuch, Art. 9, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1893, 
Art. 3). 
Das in Frankreich oder im Ausland geborene, in Frankreich 
wohnende Kind ausländischer Eltern, von denen der eine Teil die 
französische Staatsangehörigkeit früher besessen hat, kann diese in jedem 
Lebensalter nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 9 in Anspruch 
nehmen, sofern es nicht zur Vermeidung der Wehrpflicht seine aus- 
ländische Staatsangehörigkeit geltend gemacht hat (Bürgerliches Gesetz- 
buch, Art. 10, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1889). 
Großbritannien. —
	        
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