Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

248 E. Vollzugsvorschriften. 
Schweiz. Eine Schweizerbürgerin verliert ihr Bürgerrecht durch 
Eheschließung mit einem Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit 
des Mannes erwirbt. 
Sie kann innerhalb 10 Jahren nach Auflösung der Ehe durch 
Verfügung des Bundesrats auf Antrag wieder eingebürgert werden, 
sofern sie ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Gesetz vom 25. Juni 1903, 
Art. 10 b). 
Spanien. Eine Spanierin verliert ihre Staatsangehörigkeit 
durch Eheschließung mit einem Ausländer. 
Sie kann nach Auflösung der Ehe die spanische Staatsangehörig- 
keit wiedererwerben, wenn sie nach Spanien zurückkehrt, vor dem 
Standesbeamten ihres spanischen Wohnsitzes eine entsprechende Er- 
klärung abgibt und auf den Schutz des ausländischen Staates ver- 
zichtet (Bürgerliches Gesetzbuch von 1888, Art. 21, 22). 
Vereinigte Staaten von Amerika. Eine Bürgerin der Ver- 
einigten Staaten verliert ihr Bürgerrecht durch GEheschließung mit 
einem Ausländer (Gewohnheitsrecht). 
Argentinien. — Brasilien. — 
Mexiko. Eine Mexikanerin verliert ihre Staatsangehörigkeit durch 
Eheschließung mit einem Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit 
des Mannes erwirbt. 
Sie kann die mexikanische Staatsangehörigkeit, falls sie diese 
durch Geburt erworben hatte, nach Auflösung der Ehe dadurch wieder- 
erwerben, daß sie ihren Wohnsitz in Mexiko nimmt und eine ent- 
sprechende Erklärung vor dem Zinilstandsbeamten abgibt (Gesetz vom 
28. Mai 1886, Art. 2, IV). 
Japan. Eine Japanerin verliert ihre Staatsangehörigkeit durch 
Eheschließung mit einem Ausländer. 
Nimmt sie nach Auflösung der Ehe ihren Wohnsitz in Japan, so 
kann sie durch Erlaubnis des Ministers des Innern die japanische Staats- 
angehörigkeit wiedererlangen (Gesetz vom 15. März 1899, Art. 18, 25). 
Wer durch Eheschließung die japanische Staatsangehörigkeit er- 
worben hat, verliert sie durch die Ehescheidung, sofern er dadurch eine 
fremde Staatsangehörigkeit erlangt. Die Beschränkungen wegen der 
Wehrpflicht und des Amtsverhältnisses finden auch hier Anwendung 
(d. a. O., Art. 19, 24).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.