248 E. Vollzugsvorschriften.
Schweiz. Eine Schweizerbürgerin verliert ihr Bürgerrecht durch
Eheschließung mit einem Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit
des Mannes erwirbt.
Sie kann innerhalb 10 Jahren nach Auflösung der Ehe durch
Verfügung des Bundesrats auf Antrag wieder eingebürgert werden,
sofern sie ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Gesetz vom 25. Juni 1903,
Art. 10 b).
Spanien. Eine Spanierin verliert ihre Staatsangehörigkeit
durch Eheschließung mit einem Ausländer.
Sie kann nach Auflösung der Ehe die spanische Staatsangehörig-
keit wiedererwerben, wenn sie nach Spanien zurückkehrt, vor dem
Standesbeamten ihres spanischen Wohnsitzes eine entsprechende Er-
klärung abgibt und auf den Schutz des ausländischen Staates ver-
zichtet (Bürgerliches Gesetzbuch von 1888, Art. 21, 22).
Vereinigte Staaten von Amerika. Eine Bürgerin der Ver-
einigten Staaten verliert ihr Bürgerrecht durch GEheschließung mit
einem Ausländer (Gewohnheitsrecht).
Argentinien. — Brasilien. —
Mexiko. Eine Mexikanerin verliert ihre Staatsangehörigkeit durch
Eheschließung mit einem Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit
des Mannes erwirbt.
Sie kann die mexikanische Staatsangehörigkeit, falls sie diese
durch Geburt erworben hatte, nach Auflösung der Ehe dadurch wieder-
erwerben, daß sie ihren Wohnsitz in Mexiko nimmt und eine ent-
sprechende Erklärung vor dem Zinilstandsbeamten abgibt (Gesetz vom
28. Mai 1886, Art. 2, IV).
Japan. Eine Japanerin verliert ihre Staatsangehörigkeit durch
Eheschließung mit einem Ausländer.
Nimmt sie nach Auflösung der Ehe ihren Wohnsitz in Japan, so
kann sie durch Erlaubnis des Ministers des Innern die japanische Staats-
angehörigkeit wiedererlangen (Gesetz vom 15. März 1899, Art. 18, 25).
Wer durch Eheschließung die japanische Staatsangehörigkeit er-
worben hat, verliert sie durch die Ehescheidung, sofern er dadurch eine
fremde Staatsangehörigkeit erlangt. Die Beschränkungen wegen der
Wehrpflicht und des Amtsverhältnisses finden auch hier Anwendung
(d. a. O., Art. 19, 24).