Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz v. 22. Juli 1913. 15
von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimatstaats aus-
gefertigten Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht aus-
gehändigt an Personen, die verhaftet sind oder deren Ver-
haftung oder Festnahme von einer Gerichts= oder Polizeibehörde
angeordnet ist.
Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder die
Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese Per-
sonen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt werden.
8 24.
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene
beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Ent—
lassungsurkunde seinen Wohusitz oder seinen dauernden Aufent—
halt im Inland hat.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Ent—
lassene sich die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundes-
staate gemäß § 20 vorbehalten hat.
8 25.
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch
seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörig-
keit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag
des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Che-
frau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen nach den §8§ 18, 19 die Entlassung be-
antragt werden könnte.
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Er-
werbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag
die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines
Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit er-
halten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche
Konsul zu hören.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichs-
kanzler angeordnet werden, daß Personen, welche die Staats-
angehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben
wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt
werden darf.
8 26.
Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder seinen