Preuß. Min. Verf. v. 12. Jan. 1914, betr. d. Ausf. d. R. u. StG. 295
In Abweichung von den Bestimmungen zu 2 bis d kann nach
Einholung einer Aeußerung der Ersatz= bzw. Militärbehörde die Er-
teilung des Heimatscheines ausnahmsweise erfolgen, wenn dies die
Landespolizeibehörde (Regierungspräsident, für den Landespolizeibezirk
Berlin der hiesige Polizeipräsident) durch besondere Umstände für
gerechtfertigt erachtet.
3. Eine Beschränkung dahin, daß Heimatscheine etwa nur nach
Ländern erteilt werden dittfen, welche den Aufenthalt (z. B. auf
Grund von Niederlassungsverträgen) oder eine Rechtshandlung von
der Beibringung eines solchen Scheines abhängig machen, tritt auch
künftig nicht ein. Es kann vielmehr nach wie vor ein Heimatschein
erteilt werden, gleichviel nach welchem Staate hin er beantragt wird,
und ob der Antrag erfolgt, weil die Behörden des Aufenthaltsstaates
die Beibringung eines Heimatscheins verlangen oder weil lediglich der
Gesuchsteller seinerseits ein Interesse daran hat, im Besitz eines Aus-
weises über seine Staatsangehörigkeit bezw. die Reichsangehörigkeit
u sein.
u III. Formulare.
1. Für Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise sind durch
Bundesratsbeschluß vom 27. November 1913 anderweit einheitliche
Muster festgesetzt worden (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1208
und 1210). Es dürfen künftig nur noch diesen Mustern entsprechende
Formulare verwandt werden, die, wie bisher, durch die Regierung in
Arnsberg (seitens des hiesigen Polizeipräsidenten direkt) von der Reichs-
druckerei zu beziehen sind (ovgl. Runderlaß vom 17. Dezember v. Irs.).
Zu Heimatscheinen sind für Familien und für Einzelpersonen
besondere Formulare (vgl. Vordrucke 12 bis 19) zu verwenden. Vor
der Miteintragung von Söhnen der Gesuchsteller muß aber besonders
auf deren Militärpflicht geachtet werden. ·
Die Rückseite der Formulare zu Staatsangehörigkeits-
ausweisen (Vordrucke 5 bis 9) kann, wie seither, zur Bezeichnung
der Ehefrau und Kinder benutzt werden, auf die sich der Ausweis mit
beziehen soll.
2. Alle Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise sind mit
der Amtsbezeichnung und dem Siegel des Regierungspräsidenten (Polizei-
präsidenten von Berlin) auszustellen. Sofern sie nicht von diesem selbst
oder seinem Stellvertreter ausgefertigt werden, müssen sie außer dem
Siegel des Regierungspräsidenten — dessen Unterschrift in diesem Falle
entbehrlich ist — folgenden Vermerk tragen:
Ausgefertigt im Auftrage des Königlichen Regierungspräsidenten
Der (3. B. Landrat des Kreises N.)
(Siegel.) (Unterschrift.)