Das bayerische Indigenatsedikt vom 26. Mai 1818. 299
8 6. Das erworbene Indigenat geht verloren:
1) durch Erwerbung oder Beibehaltung eines fremden Indigenats
ohne besondere königliche Bewilligung;
2) durch Auswanderung;
3) durch Verheiratung einer Bayerin mit einem Ausländer.
§ 7. Das Indigenat ist die wesentliche Bedingung, ohne welche
man zu Kron-Oberhofämtern, zu Zivilstaatsdiensten, zu obersten Militär-
stellen und zu Kirchenämtern oder Pfründen nicht gelangen, und ohne
welche man das bayerische Staatsbürgerrecht nicht ausüben kann.
§8. Nebst dem Indigenat wird zu letzterem erfordert:
a) die gesetzliche Volljährigkeit;
b) die Ansässigkeit im Königreiche entweder durch den Besitz be-
steuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch Ausübung besteuerter
Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches Amt;
c) bei den Neueinwandernden ein Zeitverlauf von sechs Jahren,
vorbehaltlich der zur Ausübung gewisser vorzüglicher staatsbürgerlicher
Rechte in konstitutionellen Gesetzen enthaltenen besonderen Bestimmungen.
§ 9. Nur derjenige Bayer, welcher den oben bemerkten Bedingungen
Genüge geleistet hat, erhält den politischen Stand eines Staatsbürgers
im Königreiche, und die verfassungsmäßige Teilnahme an der Stände-
versammlung.
§ 10. Das Staatsbürgerrecht geht verloren:
1) mit dem Indigenate;
2) durch die ohne königliche ausdrückliche Erlaubnis geschehene
Annahme von Diensten oder Gehalten oder Pensionen oder Ehren-
zeichen einer auswärtigen Macht, vorbehaltlich der verwirkten besonderen
Strafen;
3) durch den bürgerlichen Tod.
§ 11. Diejenigen bayerischen Untertanen, welche mit ausdrücklicher
königlicher Erlaubnis in fremde Dienste getreten sind, bleiben verpflichtet:
a) in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald sie entweder durch
einen an sie gerichteten direkten Befehl, oder durch eine General-
verordnung zurückberufen werden; ·
b) der fremden Macht, in deren Dienst sie übergehen wollen, den
Diensteseid nur unter dem Vorbehalte zu leisten, nie gegen ihr Vater—
land zu dienen; ·
e)auchohnebesondereZurückberufungdenfremdenDienstzu
verlassen, sobald diese Macht in Kriegsstand gegen Bayern tritt.
§ 12. Bayerische Untertanen können Besitzungen in einem andern
Staate haben und erwerben, auch an Handelsetablissements und
Fabriken teilnehmen, wenn keine bleibende persönliche Ansässigkeit in
dem fremden Staate damit verbunden ist, und es unbeschadet ihrer
Untertanspflichten gegen das Königreich geschehen kann.