300 E. Vollzugsvorschriften.
§ 13. Auswärtige Untertanen können in dem Königreiche Bayern
Grundeigentum gleich den königlichen Untertanen besitzen. Sie unter-
liegen hierbei den Pflichten der Forensen.
§ 14. Den Standesherren, welche sich ihren Aufenthalt in den
zum deutschen Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frieden
lebenden Staaten wählen, bleiben alle durch die königliche Deklaration
zugestandenen Rechte vorbehalten.
915. Sie sind dagegen wie jeder andere Forensis gehalten
a) alle nach den Gesetzen des Königreichs auf ihren Gütern haften-
den Staatslasten und Verbindlichkeiten genau zu erfüllen;
b) in Hinsicht auf diese Verbindlichkeit eine Stellvertretung, und
in Ansehung der Lehengüter einen Lehenträger aus bayerischen Unter-
tanen anzuordnen;
0) sie können sowohl von dem Fiskus als von den königlichen
Untertanen nicht nur in Real-, sondern auch in Personal-Klagesachen,
insoweit die in Bayern gelegenen Güter einen zureichenden Exekutions=
gegenstand darbieten, oder dafür angenommen werden wollen, vor den
geeigneten königlichen Gerichten belangt werden.
In den übrigen Verhältnissen sind die Forensen als Fremde zu
behandeln.
§ 16. Den Fremden wird in dem Königreiche die Ausübung der-
jenigen bürgerlichen Privatrechte zugestanden, die der Staat, zu welchem
ein solcher Fremder gehört, den königlichen Untertanen zugesteht.
§ 17. Werden in einem auswärtigen Staate durch Gesetze oder
besondere Verfügungen entweder Fremde im allgemeinen oder bayerische
Untertanen insbesondere von den Vorteilen gewisser Privatrechte aus-
geschlossen, welche nach den allda geltenden Gesetzen den Einheimischen
zustehen, so ist gegen die Untertanen eines solchen Staats derselbe
Grundsatz anzuwenden.
§ 18. Zur Ausübung eines solchen Retorsionsrechts muß allezeit
die besondere königliche Genehmigung erholt werden.
* 19. Fremde, welche mit königlicher Erlaubnis in dem
Königreiche sich aufhalten, genießen alle bürgerlichen Privatrechte, so
lange sie allda zu wohnen fortfahren und jene Erlaubnis nicht zurück-
genommen ist.
München, den 26. Mai 1818.
(L. S.)
Zur Beglaubigung: Egid von Kobell.
Königl. Staatsrat und General-Sekretär.