Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bayer. Min.Bek. v. 16. März 1914 z. Vollzuge des R. u. StG. 301 
K. Bayer. Staatsministerium des Innern. 
Bekanntmachung vom 16. März 1914 
zum Vollzuge des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes. 
(MABI. S. 117.) 
Zum Vollzuge des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 
22. Juli 1913 (Rl. S. 583) und der Bekanntmachungen des Bundes- 
rats vom 29. November 1913 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 1201 und 1212) wird im Einverständnisse mit den übrigen K. Mini- 
sterien bestimmt: 
1. Ueber den bestrittenen Besitz der bayerischen Staatsangehörig= Zu 81. 
keit entscheidet, wenn diese Frage den Hauptstreitpunkt des Verfahrens 
bildet, im ersten Rechtszuge die Distriktsverwaltungsbehörde, in deren 
Bezirk die Person, über deren Staatsangehörigkeit Streit besteht, sich 
niedergelassen oder doch Aufenthalt genommen hat. Trifft keine dieser 
Voraussetzungen zu, so bestimmt das Staatsministerium des Innern die 
örtlich zuständige Behörde. In München ist die Polizeidirektion zuständig 
(Gesetz über den Verwaltungsgerichtshof Art. 8 Ziff. 1, Art. 17 Abf. I, 
Formationsverordnung vom 17. Dezember 1825 8.19 Buchst. b, § 23). 
2. Wird ein Kind in einer Gemeinde aufgefunden, die einem Zus 4##. U. 
Bezirksamt untersteht, so hat die Ortspolizeibehörde diesem sofort zu 
berichten. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde (Bezirksamt oder kreisunmittel- 
barer Stadtmagistrat) leitet unverzüglich umfassende Nachforschungen 
nach der Abstammung des aufgefundenen Kindes ein. Bleiben diese 
ergebnislos, so gilt das in Bayern aufgefundene Kind bis zum Be- 
weise des Gegenteils als Kind eines Bayern. Die Distriktsverwaltungs- 
behörde des Fundorts hat über die Staatsangehörigkeit des Kindes 
nach Einvernahme seines Vormunds und des Vormundschaftsgerichts 
durch schriftliche Verfügung und, wenn Streit über die Staatsangehörig- 
keit besteht, verwaltungsrichterlich zu entscheiden. Eine Ausfertigung 
der Verfügung oder des Beschlusses ist dem Vormund und dem Vor- 
mundschaftsgericht, eine Abschrift der zur Vertretung der Staatskasse 
berufenen Regierungsfinanzkammer zuzustellen. 
Ist der Fundort nicht zu ermitteln, so hat die Distriktsverwaltungs- 
behörde des ersten bekannten Aufenthaltsorts des Kindes die Nach- 
forschungen einzuleiten und über die Staatsangehörigkeit zu entscheiden. 
3. Die Aufnahmegesuche sind bei der Gemeindebehörde des Nieder= Zu 8 7. 
lassungsorts, in München beim Stadtmagistrate, schriftlich einzureichen 
oder niederzuschreiben. Der Gesuchsteller hat seine Eigenschaft als 
Deutscher nachzuweisen. Wenn die Gemeindebehörde nicht aus eigener 
Kenntnis seine Niederlassung bestätigen kann, so hat er die erforder- 
lichen Unterlagen für diese Bestätigung beizubringen.
	        
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