Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

304 E. Vollzugsvorschriften. 
setzes eingebürgert werden muß, bedarf nicht des vorherigen Erwerbes 
einer Heimat. 
17. Sodann hat sich die Verwaltung der Niederlassungsgemeinde 
(Stadtmagistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat) sowie gesondert der 
Armenpflegschaftsrat im Wege der Beschlußfassung darüber zu äußern, 
ob die Erfordernisse des § 8 Abs. I Ziff. 2—4 des Gesetzes erfüllt sind. 
Die Tatsachen, die der Beschlußfassung zugrunde liegen, müssen aus 
den Erhebungen, aus gemeindeamtlichen Bestätigungen oder aus den 
Beschlüssen selbst ersichtlich sein. 
18. Die Gemeindeverwaltungen, die einem Bezirksamt unterstehen, 
legen diesem die abgeschlossenen Verhandlungen vor. Das Bezirksamt 
prüft und ergänzt nötigenfalls die Vorlage. 
Hatte der Gesuchsteller vor der letzten Niederlassung in Bayern 
eine Heimat oder einen Aufenthalt, so ist die Distriktsverwaltungs- 
behörde des Heimat= oder Aufenthaltsorts über das Einbürgerungs- 
gesuch zu hören. 
Sodann sendet die Distriktsverwaltungsbehörde die Verhandlungen 
mit gutachtlicher Aeußerung an die Regierung ein. 
19. Die Einbürgerung von Ausländern und Staatlosen steht der 
Regierung, Kammern des Innern, zu, in deren Bezirk sie sich nieder- 
gelassen haben (§§ 8, 10—12 des Gesetzes). Die Regierung prüft 
zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Einbürgerung voll. 
ständig erfüllt sind und ob keine Tatsachen vorliegen, welche die Be- 
sorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung das Wohl des Reichs oder 
Bayerns gefährden würden. 
20. Hat der Gesuchsteller früher bereits einem deutschen Bundes- 
staat angehört oder sich im Gebiet eines Bundesstaats aufgehalten, 
so ist den Behörden dieser Bundesstaaten Gelegenheit zur Aeußerung 
über das Einbürgerungsgesuch zu geben. Zu diesem Zwecke hat sich 
die Regierung an die Behörden zu wenden, die nach Anlage 8 zur 
[F Ausstellung der Einbürgerungsurkunden zuständig sind. Ist die örtlich 
zuständige Behörde nicht bekannt, so hat die Regierung dem Staats- 
ministerium des Innern zu berichten. 
21. Des Nachweises der Entlassung aus dem bisherigen Staats- 
verbande bedürfen nicht die Angehörigen von Staaten, nach deren 
Gesetzen die Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung in Bayern 
verloren wird (zurzeit Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Nieder- 
lande, Spanien, Vereinigte Staaten von Nordamerika usw.). Wehr- 
pflichtige Franzosen bedürfen zur Einbürgerung der Erlaubnis ihrer 
Regierung. Großbritannische Staatsangehörige haben zu bestätigen, 
daß sie ihre Staatsangehörigkeit für den Fall der Einbürgerung nicht 
vorbehalten. Angehörige von Oesterreich-Ungarn können ohne Nach- 
weis oder Zusicherung der Entlassung aus dem bisherigen Staats-
	        
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