Bayer. Min. Bek. v. 16. März 1914 z. Vollzuge des R. u. StG. 305
verband eingebürgert werden, wenn besondere Verhältnisse dies nahe—
legen. In Rußland ist die Entlassung aus dem Staatsverbande noch
nicht gesetzlich geregelt, sondern Gnadenakt des Zaren. Schweizer
können eingebürgert werden, wenn sie nach Art. 7—9 des schweizeri-
schen Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 auf ihr Bürgerrecht ver-
zichtet haben. Türken bedürfen der Entlassung aus dem Untertanen-
verband; andernfalls betrachten die türkischen Behörden die Einbürge-
rung nach Art. 5 des Gesetzes über die ottomanische Nationalität vom
6. Schewal 1285 (19. Januar 1869) als nichtig. Maroktaner und
Perser können nur mit Zustimmung ihrer Regierung eingebürgert
werden. Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, Russen
und Türken ausnahmsweise vom Nachweise der Entlassung aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit zu befreien.
22. Entschließt sich die Regierung aus den in Ziff. 19 auf-
geführten oder aus anderen Gründen zur Abweisung des Antrags,
so läßt sie dem Gesuchsteller eröffnen, daß ihm die Einbürgerung in
Bayern nicht in Aussicht gestellt werden kann.
23. Erachtet sie den Antrag für berücksichtigenswert, so füllt sie
ein Verzeichnis nach Anlage 7 aus und legt es (ohne Verhandlungen,
Bericht oder Begleitbogen) dem Staatsministerium des Innern vor.
Am Kopfe des Verzeichnisses ist die Monatsbezeichnung und die
Ordnungsnummer wegzulassen. In der letzten Spalte ist anzugeben,
ob die nach Nr. 20 einvernommenen Behörden anderer Bundesstaaten
Bedenken gegen die Einbürgerung geäußert haben.
24. Die Einbürgerungsurkunde (Anlage 2) darf erst ausgefertigt
werden, wenn das Staatsministerium des Innern auf Grund der
Mitteilung des Reichsamts des Innern oder der Entscheidung des
Bundesrats bestätigt hat, daß gegen die Einbürgerung kein Bedenken
besteht. Hat der Antragsteller noch die Entlassung aus seiner bis-
herigen Staatsangehörigkeit nachzuweisen, so ist ihm die Einbürgerung
unter der Bedingung dieses Nachweises zuzusichern.
25. Wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. II Ziff. 1 und 2
des Gesetzes zutreffen, ist kein Verzeichnis nach Anlage 7 vorzulegen.
Der Fall der Ziff. 2 ist nur gegeben, wenn die zweijährige Antrags-
frist nicht vor dem 1. Januar 1914 abgelaufen ist.
26. Der Anspruch auf Wiedereinbürgerung besteht nur, wenn
die zweijährige Antragsfrist nicht vor dem 1. Januar 1914 ab.
gelaufen ist. ·
27.·-FürdieBerechnungdereinjährigenaktivenDienstzeitist§7
der Wehrordnung maßgebend. Urlaub gilt als aktive Dienstzeit, so-
weit nicht § 13 Ziff. 2 und § 19 Ziff. 3 der Heerordnung Ausnahmen
bestimmen.
Das Erfordernis des § 8 Abs. I Ziff. 2 des Gesetzes erstreckt sich
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 20
Zu §9.
Zu § 11.
Zu § 12.