Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bayer. Min. Bek. v. 16. März 1914 z. Vollzuge des R. u. StG. 309 
vernahme des Konsuls an das Staatsministerium des K. Hauses und 
des Aeußern ein, das die Vorlage mit dem Gutachten des Konsuls 
dem Staatsministerium des Innern zuleitet. 
Die örtliche Zuständigkeit der Regierung bestimmt sich nach Nr. 33. 
47. Die Einbürgerung steht der Regierung, Kammer des Innern, 
zu, in deren Bezirk sich der ehemalige Deutsche niedergelassen hat. 
Hat er in Bayern keine Niederlassung, so ist die Regierung zuständig, 
in deren Bezirk er früher beheimatet war, bei Mangel einer Heimat 
seine letzte Niederlassung und bei Mangel einer solchen einen Auf- 
enthalt hatte. 
48. Militärbehörden sind für Offiziere die Generalkommandos, aczu 115 
sonst die Bezirkskommandos. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich § 32 Abs. III. 
nach dem Niederlassungsorte, bei Mangel einer Niederlassung im In- 
lande nach dem letzten inländischen Wohnsitze. 
49. Zentralbehörde ist das Staatsministerium des Innern. Zu 88 27, 28. 
Die Aufforderung zum Austritt aus ausländischen Staatsdiensten 
(5F 28 Abs. I) steht dem Staatsministerium des K. Hauses und des 
Aeußern zu, wenn sie nicht im Namen des Reichs allgemein ergeht. 
50. Die Familienangehörigen, auf die sich der Wiedererwerb der Zu 829. 
Staatsangehörigkeit nach § 29 erstreckt, sind in der Einbürgerungs- 
urkunde mit Namen, Geburtstag und -ort anzugeben. 
51. Die Gebühr für Einbürgerungsurkunden, die nicht nach § 38 Zu s 38. 
Abs. I kostenfrei zu erteilen sind, beträgt 20 bis 50 +. Sie kann 
bei der Dürftigkeit des Gesuchstellers bis auf 5 J/¾ ermäßigt werden. 
Die Vorbehandlung der Aufnahme--, Einbürgerungs= und Ent- 
lassungsgesuche ist bei den Distriktsverwaltungsbehörden sowie allen 
staatlichen Stellen und Behörden gebührenfrei. 
52. Die Formblätter für die Anlagen 1—7 sind von den zu= Zu 8 339. 
ständigen Stellen und Behörden zu beschaffen und aus den Mitteln 
für Geschäftsbedürfnisse zu bezahlen. Vorräte an Formblättern der 
bisherigen Fassung können bis auf weiteres aufgebraucht werden; doch 
ist auf den Heimatscheinen die erste Fußnote zu streichen.) 
53. Die Heimatscheine (Anlage 5) werden nach Bundesratsbeschluß * 
in besonderer Ausstattung hergestellt. Sie sind unmittelbar bei der 
Reichsdruckerei (Berlin SW, Oranienstraße 91) zu bestellen. Je 100 
Stück kosten ohne Rücksicht auf die Höhe der Auflage 3 /#; dazu kommt 
bei jeder Bestellung eine einmalige Gebühr von 3% für den Wappen- 
vordrur- Die Reichsdruckerei ist im Besitze des bayerischen Wappen- 
empels. 
54. Die Staatsangehörigkeitsausweise (Anlage 6) lassen die Re- * 
gierungen, Kammern des Innern, herstellen und am rechten oberen 
— 
*) Vgl. die Min. Entschl. vom 12. Mai 1914 unten S. 320.
	        
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