Full text : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfaffung  des  Deutschen  Reichs.  17

Reserve  —  und  die  folgenden  fünf  Lebensjahre  der  Landwehr  an.  In
denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine  längere  als  zwölfjährige  Gesammtdienstzeit
  gesetzlich  war,  findet  die  allmälige  Herabsetzung  der  Verpflichtung
nur  in  dem  Maaße  statt,  als  dies  die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des
Reichsheeres  zuläßt.

In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  lediglich  diejenigen
  Bestimmungen  maßgebend  sein,  welche  für  die  Auswanderung  der
Landwehrmänner  gelten.

Artikel  60.

Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Deutschen  Heeres  wird  bis  zum  31.  Dezbr.
I871  auf  Ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867  normirt,  und  wird
pro  rata  derselben  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.  Für  die
spätere  Zeit  wird  die  Friedens-Präsenzstärke  des  Heeres  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  festgestellt.

Artikel  61.

Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen  Reiche  die  gesammte
  Preußische  Militairgesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,  sowohl  die
Gesetze  selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausführung,  Erläuterung  oder  Ergänzung
erlassenen  Reglements,  Instruktionen  und  Rescripte,  namentlich  also  das
Mititair-Strafgesetzbuch  vom  3.  April  1845,  die  Militair-Strafgerichtsordnung
rem  3.  April  1845,  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli
1813,  die  Bestimmungen  über  Aushebung,  Dienstzeit,  Servis=  und  Verpflegungswesen,
  Einquartirung,  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,  Mobilmachung
u.  s.  w.  für  Krieg  und  Frieden.  Die  Militair-Kirchenordnung  ist  jedoch
ausgeschlossen.

Nach  gleichmäßiger  Durchführung  der  Kriegsorganisation  des  Deutschen
Heeres  wird  ein  umfassendes  Reichs-Militairgesetz  dem  Reichstage  und  dem
Bundesrathe  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung  vorgelegt  werden.

Artikel  62.

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesammte  Deutsche  Heer  und
die  zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind  bis  zum  31.  December  1871
dem  Kaiser  jährlich  sovielmal  225  Thaler,  in  Worten  zweihundert  fünf  und
zwanzig  Thaler,  als  die  Kopfzahl  der  Friedensstärke  des  Heeres  nach  Artikel  60
beträgt,  zur  Verfügung  zu  stellen.  Vergl.  Abschn.  XII.

Nach  dem  31.  Dezember  1871  müssen  diese  Beiträge  von  den  einzelnen
Staaten  des  Bundes  zur  Reichskasse  fortgezahlt  werden.  Zur  Berechnung
derselben  wird  die  im  Artikel  60  interimistisch  festgestellte  Friedens-Präsenzstärke
  so  lange  festgehalten,  bis  sie  durch  ein  Reichsgesetz  abgeändert  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  gesammte  Reichsheer  und
dessen  Einrichtungen  wird  durch  das  Etatsgesetz  festgestellt.

Anerialien  III.