Verfaffung des Deutschen Reichs. 17
Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In
denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit
gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung
nur in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des
Reichsheeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen
Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der
Landwehrmänner gelten.
Artikel 60.
Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezbr.
I871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird
pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die
spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung
festgestellt.
Artikel 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte
Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die
Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung
erlassenen Reglements, Instruktionen und Rescripte, namentlich also das
Mititair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung
rem 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli
1813, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungswesen,
Einquartirung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung
u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch
ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen
Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem
Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und
die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. December 1871
dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und
zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60
beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschn. XII.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen
Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung
derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke
so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Anerialien III.