Sächs. Verordn. v. 28. Dez. 1913 z. Ausführung des R. u. StG. 321
die Gerichtsherren,
die Feldzeugmeisterei,
die Militärintendanten,
die Korpsintendanturen,
die Bekleidungsämter; ·
b) für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Kultus und
öffentlichen Unterrichts:
das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium,
das Apostolische Vikariat und
die Evangelisch-reformierten Konsistorien zu Dresden und Leipzig;
J) für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern:
die Kreishauptmannschaften;
4) für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums:
die Generalzolldirektion und
die Generaldirektion der Sächsischen Staatseisenbahnen.
(2) Als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 14 des
Reichsgesetzes gelten auch die in Sachsen gelegenen Oberpostdirektionen,
soweit ihnen die Anstellung der Postunterbeamten im Namen der
Landesregierung zusteht.
§2. (1) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne von 8§ 16 und
23 des Reichsgesetzes sind die Kreishauptmannschaften.
(2) Die Kreishauptmannschaften sind auch die zuständigen Be-
hörden im Sinne von § 20 des Reichsgesetzes.
§ 3. (1) Militärbehörden im Sinne des Reichsgesetzes sind für
Offiziere die Generalkommandos, im übrigen die Bezirkskommandos.
((2) Welches Generalkommando oder Bezirkskommando in Betracht
kommt, richtet sich
a) im Falle des § 22 Abs. 1 Ziffer 3 des Reichsgesetzes nach der
Kontrollstelle,
b) im Falle des § 26 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3
sowie des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Reichs-
gesetzes nach der örtlichen Zugehörigkeit des Niederlassungsortes
im Inland oder falls der Betreffende sich dort nicht nieder-
gelassen hat, nach der örtlichen Zugehörigkeit des Ortes, in
dem er seinen letzten Wohnsitz im Inlande gehabt hat,
) im Falle des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Reichs-
gesetzes nach der örtlichen Zugehörigkeit der Militärbehörde, der
sich der Betreffende stellt.
§s 4. Zuständig zur Erteilung der in § 25 Abs. 2 des Reichs-
gesetzes bezeichneten Genehmigung ist das Ministerium des Innern.
Das Ministerium des Innern wird auch das nach § 25 Abs. 2 des
Reichsgesetzes erforderliche Gehör des deutschen Konsuls vermitteln.
§5. Die Ausstellung der zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 21