322 E. Vollzugsvorschriften.
dienenden Urkunden (§ 39 des Reichsgesetzes) verbleibt bis auf weiteres
den Kreishauptmannschaften.
§6. (() Gesuche um Ausstellung von Aufnahme-, Einbürgerungs-
und Entlassungsurkunden sind bei den Amtshauptmannschaften und
den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung an-
zubringen, von diesen Behörden in der erforderlichen Weise zu erörtern
und vorzubereiten und von ihnen hiernach der zuständigen Kreis-
hauptmannschaft mit gutachtlicher Aussprache einzuberichten.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften und
Stadträte richtet sich nach dem Orte der Niederlassung, bei Entlassungs-
gesuchen nach dem Wohnsitze des Gesuchstellers. Hält der Gesuchsteller
sich außerhalb Sachsens auf, so ist der letzte sächsische Wohnsitz und
falls ein solcher nicht zu ermitteln ist, der sächsische Geburtsort des
Gesuchstellers entscheidend. Sind in Fällen zweifelhafter Zuständigkeit
die in Frage kommenden Behörden der nämlichen Kreishauptmannschaft
unterstellt, so bestimmt diese, welche Behörde das Gesuch vorzubereiten
hat. Kommen Behörden aus verschiedenen Kreishauptmannschaften in
Frage, so ist, falls die beteiligten Kreishauptmannschaften sich nicht
untereinander über die Sachbehandlung einigen, die Entscheidung des
Ministeriums des Innern einzuholen.
(2) Die Vorschriften des Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden auf
die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Kreishauptmannschaften
zur Entschließung auf Gesuche um Ausstellung solcher Urkunden, die
zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.
(4) Alle Behörden sind verpflichtet, auf möglichst schnelle Weiter-
gabe der ihnen zugehenden Gesuche in Reichs- und Staatsangehörigkeits=
sachen an die zuständige Stelle hinzuwirken.
§ 7. (1) Bei Aushändigung der Entlassungsurkunden sind die
dem Gesuchsteller etwa früher ausgestellten Urkunden und Ausweise
über seine und seiner Familienangehörigen sächsische Staatsangehörigkeit
abzufordern.
(2) Ebenso ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 des Reichsgesetzes
hinsichtlich der Entlassungsurkunden zu verfahren. .
§ 8. Der Heimatschein (zu vgl. Zentralblatt für das Deutsche
Reich, Jahrgang 1913 Nr. 59 S. 1201, 1208, 1209) kann vor-
enthalten werden solchen Personen, von denen anzunehmen ist, daß sie
sich der Militärpflicht oder der Erfüllung einer sonstigen gesetzlichen
Pflicht, insbesondere der Unterhaltspflicht, der Strafverfolgung, der
Strafvollstreckung oder der Zahlung fälliger öffentlicher Abgaben ent-
ziehen wollen.
§99. Ziffer 42 des Gebührenverzeichnisses zum Gesetze, betreffend
die Erhebung von Kosten für die Amtshandlungen der Behörden der
inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher