22 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
Bunde zusammengeschlossenen Staaten vereinte, entsprechend den
abgeschlossenen Bundesverträgen in ein staatsrechtliches Band zu
verwandeln, und es handelte sich ferner darum, allen Angehörigen
des Norddeutschen Bundes ein gemeinsames Indigenat dem Aus-
lande gegenüber zu verschaffen. Das Gesetz hat die Aufgabe ent-
sprechend der Entstehung und entsprechend der staatsrechtlichen Kon-
struktion des Deutschen Reichs, entsprechend den damaligen staats-
und völkerrechtlichen Anschauungen gelöst, und man wird, wenn
man ehrlich sein will, auch behaupten müssen, daß es bis heute im
großen und ganzen allen Anforderungen genügt hat.
Das Gesetz von 1870 stellt an die Spitze den Grundsatz, daß
die Bundesangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaate erworben wird und mit deren Verlust erlischt. Meine
Herren, das ist konseqguent und muß auch heute noch für richtig
angesehen werden, wenn man berücksichtigt, daß das Deutsche Reich
entstanden ist durch einen Vertrag von seit alters her bestehenden
souveränen Staaten. Es entspricht dem föderativen Charakter des
Reiches, wenn die Reichsangehörigkeit nicht selbständig als solche
begründet und erhalten werden kann, sondern wenn sie lediglich
erscheint als die Rechtsfolge der Angehörigkeit zu einem der zum
Deutschen Reiche zusammengeschlossenen Bundesstaaten.
Folgerichtig mußte natürlich — und das tut das Gesetz —
auch ein einheitliches Recht geschaffen werden in bezug auf die Grund-
sätze, nach denen die Staatsangehörigkeit innerhalb der einzelnen
Bundesstaaten erworben, aufgegeben werden konnte, und es mußten
diese Grundsätze auch den Bedürfnissen des Reichs angepaßt werden.
Ferner war es notwendig — und auch das hat das Gesetz getan —,
neben der durch die Gesetzgebung des jungen Reichs geschaffenen
wirtschaftlichen und der damit zusammenhängenden armenrechtlichen
Freizügigkeit auch eine staatsbürgerliche Freizügigkeit zu schaffen,
indem bestimmt wurde, daß der Angehörige eines Bundesstaates
das Recht hat, die Aufnahme in einen anderen Bundesstaat zu
verlangen.
Auf dieser Grundlage und in diesem Rahmen zählt das Gesetz
von 1870 dann fünf Ursachen des Erwerbes der Staatsangehörig-
keit auf. Sie soll erworben werden können durch Abstammung,
durch Legitimation, durch Verheiratung und — wie es damals
hieß — durch Aufnahme oder durch Naturalisation, je nachdem
es sich darum handelte, die Staatsangehörigkeit einem Inländer