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keit zur Errichtung eines Majorats (oben
G. 17.) nachgewiesen: und damit die Auszeige
der für die Notherben des Konstituenten
bestimmten Quote (O. 46.) verbunden
werden muß.
Dieser Vorstellung ist a) eine umständliche
Anzeige aller Bestandtheile der
zu dem Masorate in Vorschlag gebrachten,
und hiezu fsähigen Güter beizulegen, dabei
b) der dem Impetranten bisher unbestrittene
Bestz eben dieser Güter gerichtlich zu beurkunden,
und c) auezuzeigen, daß diese
Güter wenigstens den zur Konstituirung eines
Majorats erfoderlichen Rentenbetrag
nach dem Minimum (G. 33.) normalmäßig
berechnet (O. 35.) abwerfen.
. 48. In senen Gegenden Unseres
Reiches, wo bereits Hypothekenbücher eingeführt
sind, und wenn dieselben kunftig
allgemein eingeführt seyn werden, sollen
überdies Zeugnisse der einschlägigen Hypothekenmter,
daß die zum Masorate vorgeschlagenen
Objekte mit keiner Hypothek belastet
seyen, oder Auszüge eben dieser Hypothekenbücher
beigebracht werden, woraus
sich zeiget, in wie ferne? und in welchem
Maaße das ganze vorgeschlagene Masorat,
oder der eine, oder andere Bestandtheil
desselben mit Hypotheken sich beschweret
befinden.
S. 49. Der Konspekt des zum Masorate
vorgeschlagenen Güterkompleres ist durch
Unser Justiz-Ministerium dem einschlägigen
Appellationsgerichte, worin der Hauptort
des Majorates gelegen ist, zur ediktmässi-28
gen Instruirung (G0. 36 und 37) zuzuschliessen,
und nach eingelangtem Berichte,
unter Anlegung der Akten, der in Masorats-Gegenständen
bestehenden geheimen
Raths-Kommission zu übergeben.
§. 30. Erfolgt hierauf nach dem in
der Instruktion, welche hier unter Ziffer II.
nachfolget, vorgeschriebenen Verfahren, und
geschehenem Vortrage in Unserm geheimen
Rathe, Unsere Genehmigung; so wird die
Majorats-Urkunde, welche sämrliche
Bestandtheile, und Bedingnisse des Majorats
enthalten muß, von Uns bestätiger,
und unter Unserem großen Insiegel ausgefertiget,
sodann in eine eigene Matrikel
eingetragen, und nach erlegten Stempelund
Kanzlei-Gebühren durch das Regierungsblatt
bekannt gemacht.
##. 51. Bei jedem Unserer Appellationsgerichte
muß daher eine eigene solche
Matrikel, welche die in dessen Bezirke
befindlichen Majoratsgüter mit einer vollständigen
Angabe derselben, auch ihre Abund
Zugänge enthält, geführet, und jedem
Interessenten auf Verlangen zur Einsiche
vorgelege, von Unserem Justiz-Ministerium
aber für die Anlegung und Fortsezung dieser
Majorats-Matrikeln eine besondere Obsorge
getragen werden.
. 5a. In denjenigen Fällen, wo zwar
die Errichtung eines Majorats von Uns
selbst veranlasset wird, doch die Dotatien
hiezu von Uns nicht vollständig, sondern
nur theilweise geschieht; ist hinsichtlich dessenigen
mangelnden Theiles, welcher noch