Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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keit  zur  Errichtung  eines  Majorats  (oben
G.  17.)  nachgewiesen:  und  damit  die  Auszeige
  der  für  die  Notherben  des  Konstituenten
  bestimmten  Quote  (O.  46.)  verbunden
werden  muß.

Dieser  Vorstellung  ist  a)  eine  umständliche
  Anzeige  aller  Bestandtheile  der
zu  dem  Masorate  in  Vorschlag  gebrachten,
und  hiezu  fsähigen  Güter  beizulegen,  dabei
b)  der  dem  Impetranten  bisher  unbestrittene
Bestz  eben  dieser  Güter  gerichtlich  zu  beurkunden,
  und  c)  auezuzeigen,  daß  diese
Güter  wenigstens  den  zur  Konstituirung  eines
  Majorats  erfoderlichen  Rentenbetrag
nach  dem  Minimum  (G.  33.)  normalmäßig
  berechnet  (O.  35.)  abwerfen.

.  48.  In  senen  Gegenden  Unseres
Reiches,  wo  bereits  Hypothekenbücher  eingeführt
  sind,  und  wenn  dieselben  kunftig
allgemein  eingeführt  seyn  werden,  sollen
überdies  Zeugnisse  der  einschlägigen  Hypothekenmter,
  daß  die  zum  Masorate  vorgeschlagenen
  Objekte  mit  keiner  Hypothek  belastet
  seyen,  oder  Auszüge  eben  dieser  Hypothekenbücher
  beigebracht  werden,  woraus
sich  zeiget,  in  wie  ferne?  und  in  welchem
Maaße  das  ganze  vorgeschlagene  Masorat,
  oder  der  eine,  oder  andere  Bestandtheil
desselben  mit  Hypotheken  sich  beschweret
befinden.

S.  49.  Der  Konspekt  des  zum  Masorate
vorgeschlagenen  Güterkompleres  ist  durch
Unser  Justiz-Ministerium  dem  einschlägigen
Appellationsgerichte,  worin  der  Hauptort
des  Majorates  gelegen  ist,  zur  ediktmässi-28



gen  Instruirung  (G0.  36  und  37)  zuzuschliessen,
  und  nach  eingelangtem  Berichte,
unter  Anlegung  der  Akten,  der  in  Masorats-Gegenständen
  bestehenden  geheimen
Raths-Kommission  zu  übergeben.

§.  30.  Erfolgt  hierauf  nach  dem  in
der  Instruktion,  welche  hier  unter  Ziffer  II.
nachfolget,  vorgeschriebenen  Verfahren,  und
geschehenem  Vortrage  in  Unserm  geheimen
Rathe,  Unsere  Genehmigung;  so  wird  die
Majorats-Urkunde,  welche  sämrliche
Bestandtheile,  und  Bedingnisse  des  Majorats
  enthalten  muß,  von  Uns  bestätiger,
und  unter  Unserem  großen  Insiegel  ausgefertiget,
  sodann  in  eine  eigene  Matrikel
eingetragen,  und  nach  erlegten  Stempelund
  Kanzlei-Gebühren  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  gemacht.

##.  51.  Bei  jedem  Unserer  Appellationsgerichte
  muß  daher  eine  eigene  solche
Matrikel,  welche  die  in  dessen  Bezirke
befindlichen  Majoratsgüter  mit  einer  vollständigen
  Angabe  derselben,  auch  ihre  Abund
  Zugänge  enthält,  geführet,  und  jedem
Interessenten  auf  Verlangen  zur  Einsiche
vorgelege,  von  Unserem  Justiz-Ministerium
aber  für  die  Anlegung  und  Fortsezung  dieser
  Majorats-Matrikeln  eine  besondere  Obsorge
  getragen  werden.

.  5a.  In  denjenigen  Fällen,  wo  zwar
die  Errichtung  eines  Majorats  von  Uns
selbst  veranlasset  wird,  doch  die  Dotatien
hiezu  von  Uns  nicht  vollständig,  sondern
nur  theilweise  geschieht;  ist  hinsichtlich  dessenigen
  mangelnden  Theiles,  welcher  noch