18.72. 7½
Das Fürstliche Ministerium, Finanzobtheilung, entscheidet alsdann auf Grund
dieser Erklärung über die eingelegte Berusung. x
Eine nochmalige Vernehmung der Deputirten sindet in der Regel nicht stalt.
8. 30.
Von den Beschlüssen der Veranlagungscommission (8. 28) beziehungsweise der
Entscheidung des Fürstlichen Ministeriums, Finanzabtheilung, sind die betreffenden Gebäudeeigenthümer
durch das Katasteramt mittelst Auszüge aus den Veranlagungsverhandlungen
nach dem anliegenden Muster Vlll. mit der Eröffnung in Kenutniß zu setzen, Aun vin.
daß Reclamationen gegen die geschehene Veranlagung nach §. 8 des Gebaudesteuergesetzes
vom 13. August 1868 binnen einer Prnshooßen von drei Wochen, vom Empfange
des Auszugs aus den Veranlagungsverhandlungen an gerechnet, bei dem Kotastercontroleur
anzubringen seien. " T-· *-5 "
§.31.
Die Behandlung der gegen die Beschlüsse der Veranlagungscommission (F. 28)
beziehungsweise gegen die Entscheidung des Fürstlichen Ministeriums, Finanzabtheilung,
(5. 29) einzulegenden Reclamationen und Recurse erfolgt nach den Vorschristen im §. 8
des Gebäudesteuergesetzes, wobei das Gutachten der Einschätzungsdeputirten über die
eingelegten Reclamalionen seitens des Veranlagungscommissars in der Regel schriftlich
einzuholen ist. « «
8. 32.
Die Beschluhnahme der Veranlagungscommission ũber die Veranlagung derjenigen
Gebãude, welche nach der, von dem #setamie gefübrten Veränderungsnachweisung B.
mit dem 1. Januar des folgenden Jahres zur Steuer beziehungsweise zu einer höheren
als der seither gezahlten Steuer heranzuziehen sind, hat das Katasteramt im Frühjahr
(5. 24) des vorhergehenden Jahres herbeizuführen, damit mit dem Eintrikt der Verbindlichkeit
zur Zahlung der neuen beziehungsweise der höheren Steuer die lehztere feststehe.
8. 33. » -
Wird in Folge von Zerstückelungen, von Neubauten oder des Eingehens von
Gebäuden oder sonst eine Berichtigung des Flurbuchs und der Grundsteuermutterrolle
nothwendig, so ist dieserhalb von dem Katasteramte das Erforderliche von Amkswegen
rechtzeitig zu veranlassen, und daß dies geschehen, durch einen in den bezüglichen
Spalten der Veränderungsnachweisungen einzutragenden Hinweis auf das betreffende
Grumsteuerfortschreibungsprotocoll (F.19 der Anweisung l. für das Verfahren der
Grundsteuerbücher und Karten vom heutigen Tage) ersichtlich zu machen. «