Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

18.72.  7½

Das  Fürstliche  Ministerium,  Finanzobtheilung,  entscheidet  alsdann  auf  Grund
dieser  Erklärung  über  die  eingelegte  Berusung.  x

Eine  nochmalige  Vernehmung  der  Deputirten  sindet  in  der  Regel  nicht  stalt.

8.  30.

Von  den  Beschlüssen  der  Veranlagungscommission  (8.  28)  beziehungsweise  der
Entscheidung  des  Fürstlichen  Ministeriums,  Finanzabtheilung,  sind  die  betreffenden  Gebäudeeigenthümer
  durch  das  Katasteramt  mittelst  Auszüge  aus  den  Veranlagungsverhandlungen
  nach  dem  anliegenden  Muster  Vlll.  mit  der  Eröffnung  in  Kenutniß  zu  setzen,  Aun  vin.
daß  Reclamationen  gegen  die  geschehene  Veranlagung  nach  §.  8  des  Gebaudesteuergesetzes
  vom  13.  August  1868  binnen  einer  Prnshooßen  von  drei  Wochen,  vom  Empfange
  des  Auszugs  aus  den  Veranlagungsverhandlungen  an  gerechnet,  bei  dem  Kotastercontroleur
  anzubringen  seien.  "  T-·  *-5  "

§.31.

Die  Behandlung  der  gegen  die  Beschlüsse  der  Veranlagungscommission  (F.  28)
beziehungsweise  gegen  die  Entscheidung  des  Fürstlichen  Ministeriums,  Finanzabtheilung,
(5.  29)  einzulegenden  Reclamationen  und  Recurse  erfolgt  nach  den  Vorschristen  im  §.  8
des  Gebäudesteuergesetzes,  wobei  das  Gutachten  der  Einschätzungsdeputirten  über  die
eingelegten  Reclamalionen  seitens  des  Veranlagungscommissars  in  der  Regel  schriftlich
einzuholen  ist.  «  «

8.  32.

Die  Beschluhnahme  der  Veranlagungscommission  ũber  die  Veranlagung  derjenigen
Gebãude,  welche  nach  der,  von  dem  #setamie  gefübrten  Veränderungsnachweisung  B.
mit  dem  1.  Januar  des  folgenden  Jahres  zur  Steuer  beziehungsweise  zu  einer  höheren
als  der  seither  gezahlten  Steuer  heranzuziehen  sind,  hat  das  Katasteramt  im  Frühjahr
(5.  24)  des  vorhergehenden  Jahres  herbeizuführen,  damit  mit  dem  Eintrikt  der  Verbindlichkeit
  zur  Zahlung  der  neuen  beziehungsweise  der  höheren  Steuer  die  lehztere  feststehe.

8.  33.  »  -

Wird  in  Folge  von  Zerstückelungen,  von  Neubauten  oder  des  Eingehens  von
Gebäuden  oder  sonst  eine  Berichtigung  des  Flurbuchs  und  der  Grundsteuermutterrolle
nothwendig,  so  ist  dieserhalb  von  dem  Katasteramte  das  Erforderliche  von  Amkswegen
rechtzeitig  zu  veranlassen,  und  daß  dies  geschehen,  durch  einen  in  den  bezüglichen
Spalten  der  Veränderungsnachweisungen  einzutragenden  Hinweis  auf  das  betreffende
Grumsteuerfortschreibungsprotocoll  (F.19  der  Anweisung  l.  für  das  Verfahren  der
Grundsteuerbücher  und  Karten  vom  heutigen  Tage)  ersichtlich  zu  machen.  «