Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Blutegels 3 kr. aufrechnen könne. Die kgl. Kreisregierungen 
Kammern des Innern, werden hienach das weiter Geeignete 
verfügen. 
München, den 19. Februar 1835. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierungen der sämmtlichen Kreise, K. d. J., diesseits 
des Rheines, also ergangen. 
XVIII. 
Verbindung eines anderen Gewerbes mit dem Apotheker- 
Gewerbe. 
Nr. 19,036. S. 305. 
Ministerial-Entschließung vom 3. Januar 1825, die Beschwerde der 
Gemeinde und der Krämer zu Garmisch wegen der dem praktischen 
Arzte Dr. N. als Apotheken-Inhaber verliehenen Specereihandels-= 
Concession betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Isarkreises wird auf den in unten- 
bezeichneter Sache erstatteten Bericht vom 14. September v. Js., 
unter Rückschluß der damit eingesendeten Akten, Nachstehendes 
zur Entschließung erwiedert. 
Die dem Dr. N. als Apothekeninhaber zu Garmisch ver- 
liehene Spezereihandlungs-Concession kann um so weniger be- 
stätigt werden, als die Verleihung eines Neben= und 
insbesondere eines Spezereihandlungs-Gewerbes 
an einen Apotheker an und für sichnicht stattfinden 
soll. Würde jedoch auf solche Art die Apotheke in Garmisch, 
deren Errichtung ohnehin von dem k. Landgerichte inkompetent 
bewilligt wurde, nicht bestehen können, und somit erlöschen, so 
ist bei einer demungeachtet nachgewiesenen Nothwendigkeit einer 
Apotheke zu Garmisch der Antrag auf Errichtung einer Filial- 
apotheke alldort zu stellen. 
Hienach hat die k. Regierung das Weitere zu verfügen. 
München, den 3. Januar 1825. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht dem k. Obermedicinal-Collegium.
	        
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