Einleitung. 25
Bestimmung beachtet nicht, daß die Aufnahme in einen Bundesstaat
auch gleichzeitig das Recht gibt, die Aufnahme in jedem anderen
Bundesstaat nachzusuchen. Es erscheint danach recht und billig und
absolut vereinbar mit den von mir eben stizzierten grundsätzlichen
Anschauungen des geltenden Rechts, wenn für den Fall, daß ein
Bundesstaat einen Ausländer aufnimmt, man auch den übrigen
Bundesstaaten die Möglichkeit gibt, zu prüfen, welche Konsequenz
diese Aufnahme für sie selbst haben wird. Die diesbezügliche Be—
stimmung finden Sie in dem letzten Absatz des § 7 des vorliegenden
Entwurfs.
Neu ist in den Bestimmungen über den Erwerb der Staats-
angehörigkeit ferner die Vorschrift, daß Witwen und geschiedene
Ehefrauen von Ansländern, die Deutsche waren, die Aufnahme in
den Bundesstaat, dem sie früher angehört haben, verlangen können,
sofern sie sich im Inlande niedergelassen haben.
Neu ist ferner die in derselben Richtung wirkende Bestimmung,
daß auch ehemalige Deutsche in einem Bundesstaate, dem sie früher
angehört haben, die Aufnahme erlangen können, ohne eine Nieder-
lassung im Inlande zu nehmen. Es handelt sich in diesen beiden
Fällen um Vorschriften, die darauf berechnet sind, den Klagen ab-
zuhelfen, die darüber erhoben werden, daß die Wiedererlangung
der Staaatsangehörigkeit für ehemalige Deutsche durch das geltende
Recht ungebührlich erschwert werde.
Wesentliche Abänderungen haben, wie ich vorhin schon sagte,
dagegen die Bestimmungen erfahren, die den Verlust der Staats-
angehörigkeit regeln, und hier handelt es sich in erster Linie um
eine Beseitigung des § 21 des geltenden Gesetzes. Dieser Para-
graph stammt aus einer anderen Zeit, er ist geboren aus anderen
Bedürfnissen, als wir sie heute haben. Ende der sechziger Jahre
schon war die sehr erhebliche Auswanderung, die allenthalben zu
beklagen war, für die Bundesstaaten ein schwer empfundenes, aber
auch schwer abzuwendendes übel. Es waren nicht die schlechtesten
Köpfe und keineswegs immer unfleißige Hände, die in großer An-
zahl dem Vaterlande durch Auswanderung entzogen wurden; aber
sie verließen im großen und ganzen ihr Vaterland mit der Absicht,
nicht wiederzukehren, sei es, daß sie glaubten, jenseits des Meeres
günstigere Arbeitsbedingungen finden zu können als in dem wirt-
schaftlich und politisch ungeeinten und unentwickelten alten Vater-
lande, sei es, daß sie davon durchdrungen waren, daß die weite