2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (882, 3.) 43
4. für einen Deutschen durch Aufnahme (887, 14, 16),
5. für einen Ausländer") durch Einbürgerung (88 8 bis 16).
Reg. Entw. § 2. — Komm. Entw. § 2. — Komm . Antr. Nr. 2 Ziff. 2, Nr. 3,
Nr. 7, Nr. 45 Ziff. 1. — Komm. Ber. S. 4—7, 10, 11, 15, 22, 72—73.—
Antr. Nr. 1010 Ziff. 1 und 2, Nr. 1085 Ziff. 1. — Sten. Ber. S. 5328 A—B,
57670C—5768 C.
1. Der § 3 behandelt zunächst nur die Zugehörigkeit zu einem
Bundesstaate in Verbindung mit der mittelbaren Reichsangehörig-
keit; nach § 35 gilt er aber auch für die unmittelbare Reichsangehörigkeit.
2. Die Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit sind
hier erschöpfend aufgezählt (Reger Bd. 17 S. 211, Bd. 20 S. 237).
Andere Erwerbswege können nur durch Sondergesetze eröffnet werden,
z. B. bei Erweiterung des Gebiets eines Bundesstaats durch Grenz-
berichtigung, Gebietsaustausch, dann durch Staatsverträge. Wenn da-
gegen ausländischen Untertanen durch Verträge ihrer Heimatstaaten
mit dem Deutschen Reiche Bevorzugungen im Erwerbe der Staats-
angehörigkeit eingeräumt werden, so liegt hierin kein neuer selbständiger
Erwerbsgrund, sondern nur eine Abweichung von den Regeln der 88 8 ff.
des R. u. St Ges. Ebensowenig kann von einem besonderen Erwerbs-
grund gesprochen werden, wenn durch Staatsvertrag unter bestimmten
Voraussetzungen die Zwangseinbürgerung zugelassen ist, wie für die
Guatemalaner, Hondurener und Nicaraguaner nach Art. 10 § 3 Abs. 2
und § 4 der Staatsverträge von 1887 und 1896 (s. unten S. 201 f.). In
solchen Fällen wird aus dem Verhalten der betreffenden Ausländer ge-
folgert, daß sie Deutsche werden wollen; ein Rechtsanspruch auf Verleihung
einer deutschen Staatsangehörigkeit ist ihnen aber nicht zugestanden.
Die Aufnahme weiterer Erwerbsgründe in den 8 3 ist ausdrücklich
abgelehnt worden, so namentlich der Erwerb durch Begründung des
Wohnsitzes und durch Erlangung des Unterstützungswohnsitzes. Hierbei
wurde hervorgehoben, daß die Aufnahme in einen Staatsverband grund-
sätzlich an eine Willenserklärung geknüpft sein und nicht ohne oder
vollends gegen den Willen der Beteiligten eintreten solle. Letzteres wäre
aber der Fall, wenn die einfache Tatsache der Wohnsitznahme oder der
Erlangung des Unterstützungswohnsitzes den Erwerb der Staatsangehörig-
keit zur Folge hätte. Damit würde auch die ausdrückliche und amtliche
Feststellung der Aufnahme in einen Staatsverband entfallen und viel-
fachen Zweifeln und Streitigkeiten über die Staatsangehörigkeit, die
wohl auch auf die unselbständigen Nachkommen übergehen müßte, Türe
und Tor geöffnet, sowie die Vereinigung mehrerer Staatsangehörig-
keiten in einer Person in unerwünschter Weise gefördert.