2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 3, 4.) 47
auf Erlangung der preußischen Staatsangehörigkeit eingeräumt worden
für den Fall, daß die Voraussetzungen des § 8 des B. u. St Ges. für den
einzelnen Antragsteller gegeben seien. Damit sind zwar die Staats-
angehörigkeitsverhältnisse der Abkömmlinge von Schleswig-Holsteinern
geregelt; seit 1864 sind aber auch zahlreiche Dänen, die niemals An-
gehörige von Schleswig-Holstein gewesen waren, dorthin eingewandert.
Ihre vor 1898 in Preußen geborenen Kinder sind infolge der erwähnten
Gesetzgebung Dänemarks gleichfalls staatlos. Seit 1898 erben zwar die
Kinder von Dänen, auch wenn sie im Auslande geboren sind, die elter-
liche Staatsangehörigkeit; das Gesetz hat aber keine rückwirkende Kraft.
Die Zahl der infolgedessen staatlosen Dänenabkömmlinge, die in Preußen
geboren sind und wohnen, wird auf etwa zweitausend geschätzt. Ihre
Staatlosigkeit zu beseitigen, war der Zweck mehrerer Anträge und wieder-
holter Erörterungen im Reichstag (Komm. Antr. Nr. 13 Ziff. 2, Nr. 23
Ziff. 1b), Nr. 25 Ziff. 2, Nr. 45 Ziff. 6, Nr. 47, Nr. 56, dann Antr.
Nr. 1010 Ziff. 6 und 10, Nr. 1013, Nr. 1085 Ziff. 3 a). Als Mittel zur
Abhilfe wurden hauptsächlich Bestimmungen vorgeschlagen, nach denen
der Geburtsort die Staatsangehörigkeit oder doch ein Anrecht auf ihre
Verleihung begründen, ferner staatlose Kinder sowie Frauen, die vor
ihrer Verehelichung Deutsche waren, als Deutsche gelten sollten oder
mindestens unter erleichterten Bedingungen die Staatsangehörigkeit ihres
Wohnorts erwerben könnten. Sämtliche Anträge sind abgelehnt worden,
weil sie den Grundzügen des R. u. St Ges. widerstreiten und in ihrer
Wirkung, die nicht auf die Dänenkinder und -frauen beschränkt wäre,
weit über das erstrebte Ziel hinausgingen. Die ganze Frage würde
besser im Wege des Staatsvertrags erledigt, da durch eine Ausnahme-
bestimmung im deutschen Gesetze dem Staate Dänemark ohne Gegen-
leistung ein besonderes Entgegenkommen bezeigt würde. Auch bieten
§9 Abs. 2 und § 12 des R. u. St Ges. den staatlosen Nachkommen der
Dänen in der Nordmark die Möglichkeit, die preußische Staatsangehörig-
keit zu erlangen (Komm.Ber. S. 34—38, 80—82.— Sten. Ber. S. 276A—
278 C, 5273 0—5274 A, 5276D—52778, 5280 B—Pp, 5282 D—5283 A,
5318 A-5322-D, 5762 B—Dp, 5764 A—-B, 5769 D—5771 A).
4. Die Bezeichnung „Ausländer“ umfaßt hier wie im ganzen Ge-
setze alle Nichtdeutschen, also Angehörige anderer Staaten und Staatlose.
84.
Durch die Geburt 1)2) erwirbt 3) das eheliche 4) Kind eines
Deutschen die Staatsangehörigkeit ) des Vaters,5) das unehe-