Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 5.) 55 
Der Eintritt der Legitimation kann bestritten werden. Da das 
BGB. die Anfechtung der Legitimation weder bezüglich des Personen— 
kreises noch hinsichtlich der Form oder Frist beschränkt hat, kann der 
Eintritt der Legitimation auch im Streit um den Besitz der Staats— 
angehörigkeit vor den Verwaltungsbehörden bestritten werden. Diese 
haben über den Streitpunkt als eine Vorfrage für den Erwerb der 
Staatsangehörigkeit zu entscheiden (EVGH. Bd. 17 S. 132). 
Ist die Ehe, durch die ein Kind legitimiert wurde, nichtig, so gelten 
für letzteres die gleichen Bestimmungen wie für Kinder aus nichtigen 
Ehen (88 1721,1699—1704 BGB.— Vgl. oben S. 51 u. 52 Anm. 411 d,). 
Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters durch eine 
Verfügung der Staatsgewalt für ehelich erklärt werden (8 1723 BG#B.). 
Die Zuständigkeit hierfür ist in den meisten Bundesstaaten dem Landes- 
herrn vorbehalten; in Preußen ist für nichtadelige Personen der Justiz- 
minister zuständig; für Bayern s. § 20 der Zuständigkeitsverordnung 
vom 24. Dezember 1899 (GWVBl. S. 1233). Die Voraussetzungen der 
Ehelichkeitserklärung und das einzuschlagende Verfahren sind in den 
§§ 1724—1735 BE. geregelt. Für die Verwaltungsbehörden, die über 
die Staatsangehörigkeit eines für ehelich erklärten Kindes zu entscheiden 
haben, ist ausschließlich die Verfügung der zuständigen Stelle maßgebend; 
die Nachprüfung der Voraussetzungen und des Verfahrens steht ihnen 
nicht zu, da die Erklärung der Staatsgewalt die Stellung des Kindes 
als eines ehelichen begründet. 
Während des Zeitraums vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 
1913 war die Rechtslage für die Legitimation und ihren Einfluß auf 
die Staatsangehörigkeit die gleiche wie nunmehr (8 4 des B. u. St Ges., 
s. oben S. 2). Die Gültigkeit einer Legitimation vor dem Inkraft- 
treten des BGB. bemißt sich nach dem damaligen Rechte des Staats, 
dem der Vater angehörte (Bl. f. adm. Pr. Bd. 48 S. 29. — Vgl. auch 
Art. 209 des EG. z. BGB.). Über die Legitimation in Bayern und ihre 
Wirkung auf die Staatsangehörigkeit vor der Geltung des B. u. St-Ges. 
s. Bl. f. adm. Pr. Bd. 40 S. 327 Anm. 2, S. 332, 339, 340. 
Ausländische Rechtsgrundsätze über die Legitimation können in 
Frage kommen für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit, wenn der 
Vater nach der Legitimation eingebürgert wird und die Wirkung der 
Einbürgerung auf die Staatsangehörigkeit des legitimierten Kindes nach 
§ 16 Abs. 2 des R. u. St Ges. zu entscheiden ist. Da das deutsche bürger- 
liche Recht hierfür keine ausdrückliche Bestimmung getroffen hat, so ist 
der Grundsatz des Art. 22 des EEG. z. B#B auch hier anzuwenden, d.h.
	        
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