2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 5.) 55
Der Eintritt der Legitimation kann bestritten werden. Da das
BGB. die Anfechtung der Legitimation weder bezüglich des Personen—
kreises noch hinsichtlich der Form oder Frist beschränkt hat, kann der
Eintritt der Legitimation auch im Streit um den Besitz der Staats—
angehörigkeit vor den Verwaltungsbehörden bestritten werden. Diese
haben über den Streitpunkt als eine Vorfrage für den Erwerb der
Staatsangehörigkeit zu entscheiden (EVGH. Bd. 17 S. 132).
Ist die Ehe, durch die ein Kind legitimiert wurde, nichtig, so gelten
für letzteres die gleichen Bestimmungen wie für Kinder aus nichtigen
Ehen (88 1721,1699—1704 BGB.— Vgl. oben S. 51 u. 52 Anm. 411 d,).
Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters durch eine
Verfügung der Staatsgewalt für ehelich erklärt werden (8 1723 BG#B.).
Die Zuständigkeit hierfür ist in den meisten Bundesstaaten dem Landes-
herrn vorbehalten; in Preußen ist für nichtadelige Personen der Justiz-
minister zuständig; für Bayern s. § 20 der Zuständigkeitsverordnung
vom 24. Dezember 1899 (GWVBl. S. 1233). Die Voraussetzungen der
Ehelichkeitserklärung und das einzuschlagende Verfahren sind in den
§§ 1724—1735 BE. geregelt. Für die Verwaltungsbehörden, die über
die Staatsangehörigkeit eines für ehelich erklärten Kindes zu entscheiden
haben, ist ausschließlich die Verfügung der zuständigen Stelle maßgebend;
die Nachprüfung der Voraussetzungen und des Verfahrens steht ihnen
nicht zu, da die Erklärung der Staatsgewalt die Stellung des Kindes
als eines ehelichen begründet.
Während des Zeitraums vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember
1913 war die Rechtslage für die Legitimation und ihren Einfluß auf
die Staatsangehörigkeit die gleiche wie nunmehr (8 4 des B. u. St Ges.,
s. oben S. 2). Die Gültigkeit einer Legitimation vor dem Inkraft-
treten des BGB. bemißt sich nach dem damaligen Rechte des Staats,
dem der Vater angehörte (Bl. f. adm. Pr. Bd. 48 S. 29. — Vgl. auch
Art. 209 des EG. z. BGB.). Über die Legitimation in Bayern und ihre
Wirkung auf die Staatsangehörigkeit vor der Geltung des B. u. St-Ges.
s. Bl. f. adm. Pr. Bd. 40 S. 327 Anm. 2, S. 332, 339, 340.
Ausländische Rechtsgrundsätze über die Legitimation können in
Frage kommen für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit, wenn der
Vater nach der Legitimation eingebürgert wird und die Wirkung der
Einbürgerung auf die Staatsangehörigkeit des legitimierten Kindes nach
§ 16 Abs. 2 des R. u. St Ges. zu entscheiden ist. Da das deutsche bürger-
liche Recht hierfür keine ausdrückliche Bestimmung getroffen hat, so ist
der Grundsatz des Art. 22 des EEG. z. B#B auch hier anzuwenden, d.h.