Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

56 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
die Gültigkeit der Legitimation nach dem Rechte des Staats zu beur- 
teilen, dem der Vater zur Zeit der Legitimation angehört hat. Für 
die bayerischen Behörden hat das österreichische Recht besondere Be- 
deutung, das in der EG#. Bd. 17 S. 129 und in den Bl. f. adm. 
Pr. Bd. 52 S. 163 f. dargestellt ist. War das legitimierte Kind in der 
Einbürgerungsurkunde mit Namen aufgeführt, so wird seine Staats- 
angehörigkeit durch die nachträgliche Feststellung, daß die vor der Ein- 
bürgerung vollzogene Legitimation rechtsungültig war, nicht berührt. 
Die ausdrückliche Einbürgerung kann nicht rückgängig gemacht werden. 
3. Deutscher ist hier nur der Angehörige eines deutschen Bundes- 
staats oder der unmittelbare Reichsangehörige männlichen Geschlechts; 
eine Frau kann nicht legitimieren oder die Ehelichkeitserklärung be- 
antragen. 
4. Erst mit Eintritt der Legitimation, d. i. mit der Eheschließung 
der Eltern oder der Zustellung der Ehelichkeitserklärung an den Antrag- 
steller, erwirbt das legitimierte Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung wirkt hier nicht zurück auf den Zeit- 
punkt der Geburt. 
5. Das Wort „Kind“ bringt nur das Verhältnis des Legitimierten 
gegenüber dem Vater zum Ausdruck und bedeutet nicht einen im Kindes- 
alter stehenden Menschen. Auch erwachsene und volljährige Menschen 
können legitimiert und für ehelich erklärt werden. Eine verheiratete 
oder verheiratet gewesene Tochter kann zwar legitimiert werden; für 
sie begründet aber die Legitimation nicht die Staatsangehörigkeit des 
Vaters. Denn die Tochter ist mit ihrer Verehelichung aus dem Familien- 
verbande des Vaters ausgetreten und hat nach 8 6 des R. u. StWGes. 
die Staatsangehörigkeit ihres Mannes erworben. So wenig ein Wechsel 
in der Staatsangehörigkeit des Vaters auf den Staatsverband der ver- 
heirateten oder verheiratet gewesenen Töchter Einfluß hat (88 16 Abs. 2 
und 29 Abs. 2 des R. u. St Ges.), so wenig vermag die Legitimation 
solcher Töchter ihre Staatsangehörigkeit zu ändern. Das jüngere Band, 
das sie durch die Eheschließung an den Gatten und seine Staats- 
angehörigkeit fesselt, löst endgültig die älteren Beziehungen zum Staats- 
verbande des Vaters, auch wenn diese erst nach der Verehelichung im 
Wege der Legitimation wirksam werden. Mittelbar beeinflußt die Legiti- 
mation die Staatsangehörigkeit der Abkömmlinge des legitimierten 
Kindes, wenn letzteres männlich ist und eheliche Nachkommen besitzt 
oder als unverheiratete Tochter uneheliche Kinder hat. Die Wirkung 
der Legitimation auf die Staatsangehörigkeit der Abkömmlinge des
	        
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